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Sozialauswahl

Beschreibung im Lexikon

Sozialauswahl

Der Sozialauswahl kommt bei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen eine große Bedeutung zu. Denn der Arbeitgeber hat hier gesetzliche Kriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz zu erfüllen. Hat der Arbeitgeber die Sozialauswahl nicht oder fehlerhaft durchgeführt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Der Arbeitgeber muss dann eine Sozialauswahl durchführen, wenn er eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprechen möchte und dabei das Kündigungsschutzgesetz beachten muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitarbeiter länger als sechs Monate dem Betrieb angehören und das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Außerdem muss es mehr betroffene Arbeitnehmer geben, als Kündigungen ausgesprochen werden sollen. Wenn der Arbeitgeber eine Einzelstelle streicht, für die es im Betrieb keine vergleichbaren Arbeitnehmer gibt, muss er keine Sozialauswahl durchführen.

Welche Schritte sind bei der Sozialauswahl durchzuführen?

Folgende Schritte sind erforderlich:

  • Zuerst ist zu ermitteln, welche Arbeitnehmer als Adressaten der Kündigung miteinander vergleichbar sind. Diese Gruppe wird auch „Vergleichsgruppe“ genannt. In diese Gruppe sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander austauschbar sind. Es sind nur solche Arbeitsplätze zu betrachten, die auf derselben Stufe der Betriebshierarchie liegen.
  • Im zweiten Schritt sind anhand der gesetzlichen Vorgaben im Kündigungsschutzgesetz diejenigen Mitarbeiter zu ermitteln, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Die Kriterien umfassen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
  • Im dritten Schritt prüft der Arbeitgeber, ob es einzelne Arbeitnehmer gibt, die unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 fallen und deshalb von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, zum Beispiel wegen dessen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen, in besonderem betrieblichen Interesse liegt. Ein solches Interesse liegt auch vor, wenn eine ausgewogene Personalstruktur des Betriebs gewahrt bleiben soll.

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Was ist bei der Sozialauswahl zu beachten?

Wenn der Kreis der potenziellen Kündigungskandidaten ermittelt wurde, ist die eigentliche Sozialauswahl anhand der gesetzlichen Kriterien durchzuführen. Diese betreffen:

  • die Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter des Beschäftigten
  • Unterhaltspflichten
  • eine bestehende Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Diese Kriterien werden gesetzlich alle gleich gewichtet. Legen weder der Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie fest, wie die sozialen Kriterien untereinander zu bewerten sind, hat der Arbeitgeber einen gewissen Ermessensspielraum, wie stark er die einzelnen Kriterien gewichten will. In der Praxis hat sich hier ein Punkteschema bewährt.

Beispiel: Für die Betriebszugehörigkeit werden pro vollem Beschäftigungsjahr zwei Punkte vergeben. Für das Lebensalter kommt pro vollem Lebensjahr ein Punkt auf das Konto. Für die Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder werden pro Kind zehn Punkte vergeben. Bei dem Vorliegen einer Behinderung werden pro Grad der Behinderung 0,2 Punkte verrechnet. Ein 47-jähriger Arbeitnehmer, der seit zehn Jahren im Betrieb angestellt ist, zwei Kinder hat und zu 40 Prozent behindert ist, kommt so auf 95 Punkte (20+47+20+8). Diese Punktzahl kann mit allen anderen betroffenen Mitarbeitern verglichen werden.

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