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Sozialversicherung: Wegfall der Rechtskreistrennung ab 2025

Lange galten in West und Ost unterschiedliche Rechengrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab 2025 ist damit Schluss und im Meldeverfahren fällt die Rechtskreistrennung weg. Was das für Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie im Beitrag.

Seit der Wiedervereinigung gelten in der Sozialversicherung in den sogenannten alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Rahmenbedingungen. Bis heute unterscheiden sich die Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in West- und Ostdeutschland genauso wie die Umrechnungsfaktoren und Rentenwerte für die Berechnung gesetzlicher Renten. Damit ist ab 2025 Schluss und die Werte werden angeglichen.

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Rechtskreistrennung im Meldeverfahren entfällt

Bundeseinheitliche Rechengrößen lassen die Rechtskreistrennung künftig überflüssig werden, so wie es in der Krankenversicherung bereits seit einigen Jahren gehandhabt wird. Aus diesem Grund haben die Sozialversicherungen Änderungen für das DEÜV-Meldeverfahren festgelegt. Maßgeblich für das weitere Vorgehen ist dabei der Meldezeitraum. Konkret bedeutet das:

Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 geben Arbeitgeber im Meldeverfahren kein Rechtskreiskennzeichen mehr an. Auch der Fall der innerdeutschen Entsendung fällt damit weg.
Das heißt: In den DEÜV-Meldungen bleibt das Feld KENNZ-RECHTSKREIS leer.

Letztmalig müssen die Kennzeichen „W“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und „O“ für das Beitrittsgebiet somit für Meldungen alter Zeiträume angegeben werden. Das Gleiche gilt für die Jahresmeldung 2024. Erforderlich sind sie außerdem noch bei Stornierungsmeldungen, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 betreffen.

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Beitragsnachweise weiter mit Rechtskreistrennung

Anders ist das Vorgehen bei den Beitragsnachweisen geregelt. Hier bleibt die Rechtskreistrennung in jedem Fall erst einmal erhalten. Grundlage dafür ist die aktuelle Fassung der „Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung“. Für Arbeitgeber heißt das, dass sie beim Beitragsnachweis, der Weiterleitung und der Abrechnung weiterhin die Kennzeichen „W“ und „O“ eintragen. Haben sie Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern, sind separate Datensätze für die beiden Rechtskreise zu erstellen.

Dieses Verfahren gilt zunächst bis mindestens Ende 2025. Voraussichtlich ab 2026 wird die Rechtskreistrennung dann auch bei den Beitragsnachweisen aufgehoben. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Meldeverfahren ist der Bundeszuschuss für die Rentenversicherung. Dieser wird weiterhin für die alten und die neuen Bundesländer getrennt ermittelt. Diesem Grundsatz folgen außerdem verschiedene Finanzstatistiken.

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Was Arbeitgeber beachten müssen

Dadurch dass die Rechtskreistrennung mit Beginn des kommenden Jahres entfällt, ist eine klare Trennung der Daten bei den Krankenkassen gesichert. Für Arbeitgeber kommt es nun darauf an, die Meldedaten korrekt den Jahren zuzuordnen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Jahresmeldung 2024 sowie möglichen Stornierungsmeldungen aus diesem Jahr gelten. Denn auch wenn diese 2025 abgegeben werden, betreffen sie das Vorjahr und erfordern damit noch die Angabe der Kennzeichen.

Eine weitere Umstellung wie zum Beispiel der Software sollte auch für Meldungen, die das Jahr 2025 betreffen, im Allgemeinen nicht notwendig sein. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass im DEÜV-Verfahren das entsprechende Kennzeichenfeld lediglich unausgefüllt bleibt. Eine besondere Meldung wegen des Wegfalls der Kennzeichen ist jedoch nicht notwendig. Demnach müssen Arbeitgeber keine An- und Abmeldung zum Jahresbeginn vornehmen, nur weil die Rechtskreistrennung entfällt.

Hintergrund der bisherigen Rechtskreistrennung

Durch das Gesetz zur Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetzt – RÜG) wurde 1991 die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Demnach sollten für die damals neuen Bundesländer niedrigere Berechnungsgrößen gelten als für die alten. Dies sollte so lange fortbestehen, bis sich die Einkommensverhältnisse in beiden Teilen Deutschlands vollständig angeglichen hatten.

Um die beiden Rechtskreise unterscheiden zu können, wurden entsprechend Kennzeichen eingeführt. Dabei umfasste das „W“ neben den alten Bundesländern auch West-Berlin, das „O“ die neuen Bundesländer und Ost-Berlin. Diese Rechtskreiskennzeichen mussten Arbeitgeber dann bei Meldungen an die Rentenversicherung angeben. Das Gleiche galt seitdem bei der Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung, wo getrennte Beitragsnachweis-Datensätze für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ erstellt werden.

Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 wurden die unterschiedlichen Rechengrößen nun angeglichen. Diese Angleichung betraf den aktuellen Rentenwert, die Beitragsbemessungsgrenze sowie die Bezugsgröße und den Umrechnungsfaktor. Sie erfolgte schrittweise und ist am 31. Dezember 2024 abgeschlossen. Für die Sozialversicherten bedeutet dies auch, dass ab 2025 erstmalig einheitliches Recht gilt – unabhängig davon, ob sie ihre Beiträge zur Rentenversicherung in den alten oder neuen Bundesländern leisten.

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