Recht, Steuern und Finanzen

Urteil zur Bildung von Rückstellungen für Kunden­bindungs­­programm

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich ein Urteil gefällt, welches für Ihren Jahresabschluss von Bedeutung sein kann: Unter bestimmten Vorrausetzungen können Sie nun gewinnmindernd Rückstellungen aufgrund eines Kundenbindungsprogramm passivieren.

Frau bildet Rückstellungen

Wie binden Sie Ihre Kunden? Guter Service, gute Auswahl und vielleicht dazu eine Kundenkarte? Für alle Unternehmen, die ihre Kunden gerne mittels Bonuskarten binden, gibt es nun ein entscheidendes Urteil zur Bildung von Rückstellungen hinsichtlich Verpflichtungen aus einem Kundenkartenprogramm. Dieses Urteil kann sich positiv auf Ihren Jahresabschluss auswirken.

Rückstellung

Zunächst eine kurze Erläuterung, was eigentlich Rückstellungen sind: Rückstellungen befinden sich auf der Passivseite der Bilanz (§247 (1) HGB, §5(1) S1. EstG). Ganz allgemein formuliert, sind Rückstellungen Verbindlichkeiten, die hinsichtlich des Fälligkeitsdatums und/oder der Höhe der Verbindlichkeiten ungewiss sind.

Aber eine Sache ist sicher: Irgendwann klopfen diese Verbindlichkeiten an die Tür und sagen „Bezahl mich!“. Rechtssicher formuliert heißt es: „Eine Verbindlichkeit, die der Höhe oder dem Grunde nach ungewiss ist.“ Nicht nur Verbindlichkeiten, auch Verluste oder Aufwendungen können ungewiss sein und begründen unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen.

Rückstellungen – und was habe ich nun davon?

Rückstellungen werden über den Aufwand gebucht, zu dem Zeitpunkt, ab dem man für die Zukunft verpflichtet ist, irgendwann eine Verbindlichkeit zu begleichen. Man spricht von der wirtschaftlichen Verursachung (R5.7 S.1 EStR). Dieser Aufwand mindert Ihren Gewinn.

Weniger Gewinn heißt auch zunächst einmal weniger Steuern, wenn auch nur auf „Zeit“, denn irgendwann werden die Rückstellungen wieder aufgelöst. Entweder, wenn die Verbindlichkeiten, die Aufwände, … beglichen werden, oder wenn der Grund wegfällt und keine Rückstellungen mehr notwendig  sind. Handelsrechtlich und steuerrechtlich unterscheiden sich Rückstellungen insoweit, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen enger gefasst sind. Bei der Minderung der Steuerlast ist die Finanzverwaltung natürlich immer etwas strenger.

Die eigentliche Idee des Gesetzgebers ist es aber, dass die Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt des Jahresabschlusses in der Bilanz stehen, an dem Sie verursacht wurden. Da aber bei diesen Verbindlichkeiten oder bei den zukünftigen Aufwänden manche Parameter nicht ganz genau bekannt sind, heißt das erst einmal „Rückstellungen“. Das bietet Sicherheit für denjenigen, der sich Ihre Bilanz betrachtet, um eine Auskunft über Ihr Unternehmen zu erhalten. Diese Methode ist wichtig, denn damit berücksichtigt die Bilanz rechtzeitig alle vorhersehbaren Risiken. 

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Gebunden an den Kunden – Urteil des BFH vom 29. September 2022 zu Rückstellungen

Kommen wir aber zum Kern der Sache, der Entscheidung des BFH (Urteil IV R 20/19 vom 29. September 2022, veröffentlicht am 8. Dezember 2022).

Wer kennt sie nicht, die Stempelkarte im Lieblingsimbiss. Zehn Currywürste abgestempelt gibt eine Wurst umsonst. Dieses Angebot schreit förmlich nach Stammkunden. Es gibt viele Arten, seine Kunden zu binden. Eine bewährte Methode ist es, dem Kunden in Abhängigkeit zu seinen Einkäufen einen Bonus zu gewähren.

Geben Sie dem Kunden ein Versprechen, dass er von Ihnen einen Vorteil aus Geschäftsmitteln erhält, wenn er wieder einkauft, haben Sie dem Kunden gegenüber eine Verpflichtung zu erfüllen. Diese gilt aber nur, wenn der Kunde zehn Currywürste bei Ihnen gekauft hat. Der Jurist nennt diese Situation: „Erfüllungsverpflichtung“.

Da Sie aber nicht wissen, wie groß der Hunger Ihres Kunden ist, können Sie nicht voraussagen, wann seine Stempelkarte voll sein wird, geschweige denn, wann er diese einlöst. Dadurch entsteht eine „Ungewissheit“.

Aus diesem Grund ist zunächst einmal anzunehmen, dass Sie eine ungewisse Verbindlichkeit aufgrund einer Erfüllungsverpflichtung haben. Demnach ist es auf jeden Fall richtig, mindestens der Frage nachzugehen, ob hierfür eine Rückstellung gebildet werden kann. Es ist schließlich ungewiss, wann der Gutschein eingelöst wird.

Im besagten Fall des BFH ging es jetzt nicht um die Wurst bzw. um einen Currywurstrabatt. Kunden der Klägerin haben je nach Warenverkaufspreis über Ihre Kundenkarte Punkte gesammelt. Diese Bonuspunkte konnten gegen Gutscheine eingelöst werden. Die Gutscheine waren von ihrer Gültigkeit zeitlich begrenzt. Barauszahlungen waren nicht möglich.   

Im aktuellen Fall vom BFH sah das Finanzamt die Sache mal wieder etwas anders. Die Möglichkeit, dass der Kunde seinen Rabatt durch sein Kundenprogramm nun einlöse, wäre weder ungewiss noch der Grund für eine Verbindlichkeit.

Wenn Sie sich jetzt nun fragen: „Wie kommt denn das Finanzamt auf so eine Idee?“, konnten Sie dem Artikel erfolgreich folgen, dann sehen Sie die Sache genauso wie der BFH.

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Gedankengänge des BFH

Der BFH dachte sich: Schauen wir uns mal die Argumente an, die das Finanzamt aus der „Kiste des Rechts“ gefischt hat. In diesem Fall waren es zwei Verbote:

Verboten zu passivieren wäre die Rückstellung nur dann, wenn dem Kunden nur ein Gutschein auf zukünftige Einnahmen gewährt worden wäre – also zukünftiges Vermögen. Das ist aber nicht passiert; mit dem Gutschein ist auch schon jetziges Vermögen betroffen.

„Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.“

  • Schwebendes Geschäft
    • Schwebende Geschäfte sind nicht zu bilanzieren, weil sie noch nicht voll erfüllt sind.

Wenn es sich bei den Gutscheinen um ein schwebendes Geschäft handeln würde, wäre keine Rückstellung zu bilden. Ein schwebendes Geschäft benötigt aber einen Vertrag, der noch nicht erfüllt ist. Der Vertrag hingegen ist aber durch den Wareneinkauf, durch den die Punkte gesammelt wurden, bereits erfüllt worden. Der Verkäufer hat das Geld und der Kunde die Ware bekommen. Die Gutscheine sind dabei viel mehr die Möglichkeit, auf ein weiteres Rechtsgeschäft, bei dem der Kunde das Zahlungsmittel „Gutscheine“ einsetzen kann.  

Wir müssen uns nicht von Rückstellungen entbinden

So sagt nun der BFH, es darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn das Kundenbindungsprogramm wie folgt aussieht:

  • Es handelt sich um ein Handelsunternehmen.
  • Der Kunde nimmt an einem Kundenkartenprogramm teil.
  • Der Kunde bekommt Bonuspunkte beziehungsweise Gutscheine zum Einlösen beim nächsten Einkauf.
  • Es besteht ein Gültigkeitszeitraum.
  • Es ist wahrscheinlich, dass der Kunde seine Gutscheine einlöst.

Zitat BFH:

„Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.“

Nicht jedes Kundenbindungsprogramm erlaubt Rückstellungen

Kundenbindungsprogramme sind unterschiedlich und so begründet auch nicht jedes Programm eine Rückstellung. Im Vergleich das Beispiel eines Frisörs entsprechend dem BFH-Urteil vom 19.09.2012 (Az. IV R 45/09):

In diesem Fall hat der Kunde einen Gutschein erhalten, der Rabatt auf eine Friseurleistung im Folgejahr gewährt. Da aber der Kunde erst im Folgejahr den Gutschein in Anspruch nehmen kann, konnte keine Rückstellung im Jahr der Ausgabe des Gutscheins gebildet werden – es hat somit noch keine Verbindlichkeit bestanden. In Vergleich zum obigen Fall ist der Gutschein ein weiteres Zahlungsmittel im Geschäft und kann sofort eingelöst werden.

Sie sehen, es ist wichtig, die Vorrausetzungen für Ihr Kundenprogramm genau zu betrachten. Berücksichtigen Sie natürlich auch Ihren Web-Shop. Ein gutes ERP-System und im Zweifel ein guter Steuerberater unterstützen Sie hierbei optimal.

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