Buchhaltung & Controlling

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Wann gelten Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung als sogenannte Aufmerksamkeit und berechtigen somit zum Vorsteuerabzug? Wir informieren Sie hier über die Einordnung einer Betriebsveranstaltung im Rahmen der Umsatzsteuer, die Voraussetzungen und den Freibetrag.

Menschen im Gespräch

Resultierend aus einem Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH) (Az.:V R16/21) musste die Frage geklärt werden, ob Unternehmen die Leistungen für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) als Vorsteuerabzug geltend machen können. Dabei beschäftigte sich der BFH auch mit dem Umgang der Freigrenzen für sogenannte Aufmerksamkeiten und welche Kosten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

Ein Unternehmer darf grundsätzlich aus den Rechnungen, die er erhält, „Vorsteuern ziehen“, wenn es sich um gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt und die Lieferungen oder sonstigen Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Bedingung ist, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt.

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer also von dem Betrag abziehen, den er dem Finanzamt aus seinen eigenen Ausgangsrechnungen (Umsatzsteueranteil) schuldet.

Hintergrund zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In der Entscheidung beschäftigen sich die Richter mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Hierzu mietete der Kläger ein Kochstudio an. Während der Veranstaltung bereiteten die teilnehmenden Arbeitnehmer unter Anleitung von Köchen ein Abendessen zum eigenen Verzehr zu. Auf jeden angemeldeten Arbeitnehmer entfielen Kosten in Höhe von 145 EUR. Der Kläger beantragte den gesamten Vorsteuerabzug mit dem Hinweis, der volle Abzug bestehe auch dann, wenn die Kosten der Veranstaltung den (lohnsteuerlichen) Freibetrag von 110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer überstiegen.

Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Nach Ansicht des Finanzamts lagen aufgrund der Überschreitung der 110 Euro-Grenze je Arbeitnehmer keine Aufmerksamkeiten vor. Eine Klage vor dem Finanzgericht blieb genauso erfolglos wie die Revision beim BFH.

Was versteht das Finanzamt unter Aufmerksamkeiten?

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Eine Aufmerksamkeit im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ist dann gegeben, wenn die Kosten den Freibetrag in Höhe von 110 EUR pro Mitarbeiter nicht übersteigen.

Hinweis: Ab 2024 soll der Freibetrag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes von 110 € auf 150 € pro Mitarbeiter steigen.

Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz erforderlich

In der anschließenden Revision vor dem Bundesfinanzhof bestätigten die dortigen Richter das Urteil der Kollegen vom Finanzgericht Hamburg. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass zwischen dem Eingangsumsatz und dem Ausgangsumsatz zwingend ein enger Zusammenhang bestehen muss. Das bedeutet, dass Unternehmen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn zwischen dem getätigten Umsatz und der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit eine deutliche Verbindung zu erkennen ist.

Einordnung einer Betriebsveranstaltung im Rahmen der Umsatzsteuer

Voraussetzung für die steuerliche Bewertung einer Betriebsveranstaltung ist demnach eine konkrete Prüfung ihres Hintergrunds. Im aktuellen Fall war die Weihnachtsfeier als Event zum Zweck des Teambuildings angelegt. Durch die gemeinsame Zubereitung des Abendessens und dem damit verbundenen Spaßfaktor sollte sich die Zusammenarbeit zwischen den Angestellten der verschiedenen Abteilungen verbessern. Außerdem hofften die Führungskräfte auf eine Zunahme der Leistungsbereitschaft des Personals.

Aus Sicht des Unternehmens ging die Veranstaltung in Verbindung mit den angestrebten Zielen deutlich über ein bloßes Essen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinaus. Dennoch schätzten die Richter am Bundesfinanzhof das private Interesse der Beteiligten höher ein als das Unternehmensinteresse. Trotz möglicher positiver Auswirkungen auf das Betriebsklima bewerteten sie die geleisteten Ausgaben demnach als unentgeltliche Entnahme. Für das Unternehmen folgte daraus, dass es die gezahlte Vorsteuer nicht geltend machen konnte.

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Lohnsteuer bei betrieblichen Events

Während für Betriebsveranstaltungen bei der Umsatzsteuer eine Freigrenze von 110 EUR inklusive Umsatzsteuer pro Jahr und Mitarbeiter gilt, handelt es sich bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag. Dieser beläuft sich ebenfalls auf 110 EUR und ein Unternehmen kann ihn für bis zu zwei Events pro Jahr nutzen. In diesem Umfang bleiben die Aufwendungen für eine Feier oder einen Ausflug für die Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Dies umfasst auch Geschenke, die bei einer Betriebsveranstaltung überreicht werden. Entscheidend ist jedoch, dass der gesellige Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehen muss. Wurde der Freibetrag überschritten, kann ein Unternehmen die den Mitarbeitern gewährten Vorteile pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dies ist auch dann möglich, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen in einem Jahr stattfanden.

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