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Erstellen Sie Ihre Bilanz einfach selbst

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Was ist eine Bilanz?

Die Bilanz gibt Aufschluss über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Dazu stellt es am Bilanzstichtag in einer buchhalterischen Übersicht die Vermögenswerte dem Kapital gegenüber. Dabei wird aufgezeigt, wo das Kapital herkommt, sprich, wie viel Eigenkapital und welche Schulden vorhanden sind.

Liegt der Bilanzstichtag zu Beginn eines Wirtschaftsjahres, dann spricht man von der Eröffnungsbilanz. Zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ist eine Schlussbilanz zu erstellen. Diese ist zugleich die Eröffnungsbilanz für das kommende, das neue Geschäftsjahr. Aus der Schlussbilanz werden der Jahresumsatz sowie der Gewinn und Verlust errechnet. Die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) sind die zentralen Bestandteile des Jahresabschlusses.
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Sage Buchhaltungssoftware Jahresabschluss
Doch wer genau muss bilanzieren? Dies ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch. Nach § 238 HGB ist grundsätzlich jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen. In diesen muss er seine Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen. Wer zu einer doppelten Buchführung verpflichtet ist, der muss auch bilanzieren. Das trifft auf die Unternehmen der meisten Rechtsformen zu. Dazu zählen etwa die GmbH, AG, UG, KG und die OHG. Bei einem Einzelkaufmann wiederum hängt es davon ab, ob er im Handelsregister eingetragen ist. Für ihn besteht auch dann eine doppelte Buchführungspflicht, wenn sein Umsatz 600.000 Euro und/oder der Gewinn 60.000 Euro übersteigen.

Welche Bilanzarten gibt es?

Im Zusammenhang mit der Bilanz gibt es eine Reihe ganz unterschiedlicher Begriffe mit dem Zusatz Bilanz. Die wichtigsten und interessantesten Bilanzarten stellen wir Ihnen hier vor:

Wer eine GmbH, AG, UG, KG oder OHG oder eine andere registrierungspflichtige Gesellschaft gründet, ist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das heißt, dass solche Unternehmen auch eine Eröffnungsbilanz erstellen müssen. Sowohl bei der Gründung der Firma als auch zu Beginn eines jeden neuen Wirtschaftsjahres. 
Auch in den folgenden Fällen ist eine solche Bilanz zu erstellen: Wenn ein Unternehmen verkauft wird oder wenn es fusioniert, wenn der Besitzer oder die Rechtsform wechselt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine GbR zur GmbH umgewandelt wird. In der Eröffnungsbilanz listet der Unternehmer alle seine Vermögenswerte und auch die Schulden auf. Diese Bilanzart gibt zum einen darüber Auskunft, wie hoch das Betriebsvermögen ist. Zum anderen zeigt sie auf, wie es finanziert wird und wie hoch das Eigenkapital ist. Geregelt ist diese Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz in § 242 HGB.
Die Schlussbilanz ist – ebenfalls nach § 242 HGB – für die meisten Kaufleute verpflichtend. Sie ist, ebenso wie die GuV, ein Teil des Jahresabschlusses. Die Schlussbilanz gibt Aufschluss darüber, wie die aktuelle Vermögens- und Schuldenlage der Firma am Ende des Geschäftsjahres ist. Dazu müssen über das Jahr alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden. Die geschäftlichen Vorfälle, die nicht diesen Zeitraum betreffen, müssen entsprechend abgegrenzt werden. Die Schlussbilanz dient zugleich als Eröffnungsbilanz für das neue Geschäftsjahr.
Normalerweise wird eine (Schluss-)Bilanz zum Ende eines Geschäftsjahres erstellt. Dieses dauert bei allen Unternehmen in der Regel 12 Monate und kann in besonderen Fällen vom Kalenderjahr abweichen. Börsennotierte Unternehmen jedoch müssen zudem Zwischenbilanzen erstellen. Hierzu zählen die Wochen-, Monats-, Quartals- und Halbjahresbilanzen.
Eine Bilanz wird als Sonderbilanz bezeichnet, wenn sie zu einem Anlass erstellt wird, der außerordentlich ist. Dazu zählen die Gründung, die Sanierung oder die Liquidation des Unternehmens. Ein besonderer Anlass liegt auch dann vor, wenn die Firma mit einer oder mehreren anderen Unternehmen fusioniert. Solche Bilanzen heißen dann entsprechend: Gründungsbilanz, Sanierungsbilanz, Liquidationsbilanz, Auseinandersetzungsbilanz und Fusionsbilanz. Sonderbilanzen sind entweder gesetzlich vorgeschrieben oder sie dienen als Basis für die Entscheidungen des Managements.
Die Handelsbilanz zeigt die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen auf und orientiert sich am Handelsrecht. Die Steuerbilanz hingegen dient als Grundlage für die Besteuerung der Erträge. Sie ist also für die Zahlung der Einkommens-, Körperschafts-, und Gewerbesteuer relevant. Der Unterschied beider Bilanzen liegt darin, dass einzelne Bilanzposten unterschiedlich angesetzt und bewertet werden. Es muss jedoch nicht immer eine getrennte Handels- und Steuerbilanz aufgestellt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch die Erstellung einer Einheitsbilanz möglich. Dies ist eine Option, die gern von kleineren Unternehmen genutzt wird, da sie sich so erst einmal Arbeit und Kosten sparen. Der Nachteil liegt jedoch darin, dass sie mit einer Einheitsbilanz nicht alle steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen können.
Ob eine Einzel- oder eine Konzernbilanz zu erstellen ist, das hängt von der Größe des Unternehmens ab. Ein einzelnes Unternehmen erstellt eine Einzelbilanz. Handelt es sich jedoch um einen Konzern, so erstellt jedes einzelne Unternehmen, das mit dem Konzern verbunden ist, eine Einzelbilanz. Diese Einzelbilanzen werden in der Konzernbilanz zusammengefasst, das heißt konsolidiert. Bei der Konzernbilanz spricht man deshalb auch von einer konsolidierten Bilanz. Diese ist schließlich Teil des konsolidierten Konzernabschlusses. Dieser wiederum stellt die Vermögens-, die Finanz- und Ertragslage aller Unternehmen, die dem Konzern angehören, so dar, als handle es sich um ein einziges Unternehmen.
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Wie ist eine Bilanz aufgebaut?

In der Bilanz stellt ein Unternehmen seine Vermögenswerte (= Aktiva) dem Kapital (= Passiva) gegenüber. Das sieht so aus:

Die Aktivseite der Bilanz ...

... bildet die Vermögensstruktur des Unternehmens ab. Sie zeigt auf, wie das Unternehmen seine finanziellen Mittel einsetzt und welche Ansprüche es erworben hat. Sie. In der Bilanz gibt es die Positionen Anlage- und Umlaufvermögen. Sie unterscheiden sich darin, wie schnell sich ihre Werte liquidieren lassen. 

So umfasst das Anlagevermögen alle Positionen, die mittel- bis langfristig im Unternehmen verbleiben sollen. Das sind somit die Werte, die nicht veräußert werden sollen. Dabei handelt es sich vor allem um Grundstücke und Immobilien sowie um Produktionsanlagen und Firmenwagen. Aber auch eine Reihe immaterieller Werte, die rein geistiger Natur sind, gehören dazu. Das können z.B. Patente und Lizenzen, Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte sein.

Zum Umlaufvermögen zählen alle Vermögenswerte, die sich leicht liquidieren lassen, die also nur für kurze Zeit im Unternehmen verbleiben. So gehören hierzu Rohstoffe, Waren sowie der Kassenbestand und das Bankguthaben. Ob ein Gegenstand zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gerechnet wird, liegt nicht zuletzt im Ermessen der Unternehmensleitung. Dies hängt nicht zuletzt von den Entscheidungen ab, die für die Zukunft getroffen werden. Soll etwa eine Maschine in naher Zukunft verkauft werden, dann wird sie besser im Umlaufvermögen gebucht. 

Die Passivseite der Bilanz ...

... bildet die Finanzierungsstruktur des Unternehmens ab. Sie zeigt auf, mithilfe welcher finanzieller Mittel das Vermögen bestritten wird. Hier wird zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital unterschieden. 

Zum Eigenkapital zählt das Grundkapital (bei der AG) oder Stammkapital (bei der GmbH), das ins Unternehmen eingebracht wurde. Hinzu kommen die finanziellen Reserven wie die Rücklagen, die erwirtschaftet, und die Gewinne, die nicht ausgeschüttet wurden. 

Das Fremdkapital wird von externen Dritten zur Verfügung gestellt – in Form von Krediten, Darlehen, Hypotheken und Anleihen. Hinzu kommen alle sonstigen Verbindlichkeiten, die das Unternehmen eingegangen ist. Auch Rückstellungen gelten als Fremdkapital. Diese werden für die Verbindlichkeiten gebildet, bei denen nicht sicher ist, ob sie je anfallen. Und falls ja, in welcher Höhe.

Mehr Antworten auf Fragen rund um Bilanzsoftware

Ein Unternehmer muss entweder eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen oder eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, kurz GuV. Was davon auf Sie zutrifft, das hängt davon ab, zu welcher Art der Buchführung Sie verpflichtet sind.

Alle Unternehmer, die weniger als 600.000 Euro Umsatz und/oder 60.000 Euro Gewinn machen, haben eine einfache Buchhaltungspflicht. Das ist bei Ihnen der Fall? Dann heißt das, dass Sie die vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung nutzen können, die EÜR. Hier werden einfach die betrieblichen Einnahmen von den Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis wird als Gewinn versteuert.

Liegen Sie jedoch über dieser Umsatz- und Gewinngrenze, dann haben Sie eine doppelte Buchführungspflicht. Diese wird auch als kaufmännische Buchführung gemäß § 239 HGB bezeichnet. Mit ihr ermittelt der Unternehmer den Erfolg eines Geschäftsjahres auf zweierlei Art und Weise. Zum einen durch die GuV, die Teil des Jahresabschlusses ist. Hier werden die Aufwendungen und Erlöse, die Firma über einen bestimmten Zeitraum hatte, einander gegenübergestellt. Zum anderen mit der Bilanz, die ebenfalls für den Jahresabschluss erstellt wird. Die Bilanz zeigt auf, über welches Betriebsvermögen das Unternehmen zum Bilanzstichtag verfügt. Und sie stellt dar, aus welchen Mitteln – Eigen- und Fremdkapital – die Vermögenswerte finanziert werden. Mithilfe der Bilanzen lässt sich das Vermögen am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres vergleichen. 

Die Bilanz ist ein zentraler Begriff beim Thema Buchhaltung. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben wird jedoch in die Steuer- und die Handelsbilanz unterschieden.

Zur Erstellung einer Handelsbilanz ist jeder Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet. Ihr Zweck ist es, den Unternehmenserfolg eines Geschäftsjahres festzustellen. Dadurch sollten externe Dritte einen Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens bekommen. Das sind zum einen Geschäftspartner, Banken und potenzielle Investoren, zum anderen die Mitarbeiter. 

Die Steuerbilanz wird aus der Handelsbilanz abgeleitet. Der ermittelte Gewinn dient als Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung im Rahmen der Einkommens-, der Körperschafts- und der Gewerbesteuer. Die Steuerbilanz dient also ausschließlich dem Zweck, den steuerrechtlich relevanten Unternehmensgewinn zu ermitteln. Ihr Adressat ist das Finanzamt. 

Die beiden Bilanzarten haben gemeinsam, dass ihnen derselbe Abrechnungszeitraum zugrunde liegt. Zwar wird dieser im Handelsrecht als Geschäftsjahr bezeichnet und im Steuerrecht als Wirtschaftsjahr, doch die Begriffe bedeuten dasselbe. Der eigentliche Unterschied zwischen beiden Bilanzen liegt vielmehr darin, dass bestimmte Bilanzpositionen unterschiedlich bewertet. Zudem können verschiedene Abschreibungen und Abschreibungsdauern genutzt werden. Um die Jahresbilanz für kleinere Unternehmen zu vereinfachen, dürfen diese beide Bilanzen in einer Einheitsbilanz zusammenfassen.

Die Bilanz ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) macht einen weiteren wichtigen Teil aus. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens kommen noch weitere Elemente dazu. Große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang, einen Lagebericht, eine Kapitalflussrechnung oder einen Eigenkapitalspiegel hinzufügen. Nicht nur die Bestandsaufnahme zum Ende des Geschäftsjahres, sondern auch die Zahlen aus der laufenden Buchhaltung fließen in die Bilanz ein. Deshalb spielt die Buchführung eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung der Bilanz. 

Der Jahresabschluss erfüllt gleich mehrere wichtige Funktionen. Zum einen stellt er für das Management ein wertvolles Planungs- und Kontrollinstrument dar. Mit seiner Hilfe lässt sich nämlich nicht nur den Geschäftserfolg auswerten. Mit ihm lassen sich zudem innerbetriebliche Prozesse und künftige Investitionen planen und kontrollieren. Zum anderen dient der Jahresabschluss Banken und Kreditinstituten dazu, die Bonität der Firma zu beurteilen. Auch andere externe Dritte interessieren sich dafür, wie es um die finanzielle Lage und die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens bestellt ist. Das können zum Beispiel die Anteilseigner, potenzielle Investoren und Bewerber sein. Sie alle können den Jahresabschluss als Informationsquelle nutzen.

Jeder Unternehmer muss, sobald er eine Geschäftstätigkeit aufnimmt, eine Eröffnungsbilanz erstellen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres muss er eine Bilanz aufstellen. Notiz am Rande: Der Begriff des Geschäftsjahres stammt aus dem HGB und betrifft die handelsrechtliche Rechnungslegung. Der Begriff Wirtschaftsjahr, das aus dem Steuergesetz stammt, hat die gleiche Bedeutung und kann synonym verwendet werden.

Das Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr umfasst in der Regel zwölf Monate und entspricht oftmals dem Kalenderjahr. Bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, darf das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Doch damit diese Abweichung steuerlich wirksam wird, muss das Finanzamt sich erst einmal damit einverstanden erklären. Oftmals hängt der Beginn des Geschäftsjahres auch von der ausgeübten Tätigkeit ab. So beginnt das Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte laut § 4a EStG am 1. Juli und endet am 30. Juni.

Fristen für die Aufstellung der Bilanz

Handelt es sich bei dem bilanzierenden Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, dann muss die Bilanz von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufgestellt werden. Dies ist in § 264 Abs. 1 HGB geregelt. Kleine Kapitalgesellschaften haben etwas mehr Zeit: Sie dürfen die Bilanz, respektive den Jahresabschluss später aufstellen, jedoch innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres.

 

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