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Kleinunternehmen und KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft und machen in der EU etwa 99 % aller Unternehmen aus. Die EU-Definition klassifiziert KMU als Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und entweder einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Innerhalb dieser Kategorie gibt es Abstufungen: Kleinstunternehmen haben bis zu 9 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, während Kleinunternehmen zwischen 10 und 49 Mitarbeiter haben und einen Umsatz oder eine Bilanzsumme von bis zu 10 Millionen Euro aufweisen.
Deutschland nutzt jedoch eine leicht abweichende Definition, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn) setzt die Grenze für mittlere Unternehmen bei 499 Mitarbeitern an – höher als die EU-Grenze von 250. Zudem gilt bei Unternehmensgruppen, dass Mitarbeiterzahl sowie Umsatz oder Bilanzsumme der gesamten Gruppe einbezogen werden müssen.
Unter den Kleinunternehmern finden sich auch viele Freiberufler und Selbstständige, Existenzgründer und Start-ups, Familienbetriebe und Franchisenehmer. Es gibt mehrere verschiedene Definitionen darüber, was – unter ganz verschiedenen Gesichtspunkten – unter einem Kleinunternehmen zu verstehen ist.
Auch in § 267 HGB werden verschiedene Größenklassen für das Bilanzrecht definiert. Diese Klassen werden für Kapitalgesellschaften angewendet, also für die GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG) und die AG. Die Größe des Unternehmen gibt vor, wie ausführlich es im Jahresabschluss seine Geschäftsdaten offenlegen muss. Für jede Größenklasse gilt, dass mindestens zwei der drei für jede Klasse aufgeführten Schwellenwerte nicht überschritten werden dürfen. Maßgebende Merkmale sind
Es gibt Angaben, die nach geltendem Recht auf jeder Rechnung stehen müssen. Die Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes festgelegt. In § 14a Abs. 5 UStG sind die zusätzlichen Pflichten geregelt, die in besonderen Fällen bei der Ausstellung von Rechnungen zu beachten sind.
Die wichtigsten Angaben einer Rechnung hier im Überblick:
Kleine Unternehmen erzielen oftmals auch kleinere Umsätze. Hinzu kommt, dass es in manchen Branchen viel zu aufwendig wäre, all die genannten Pflichtangaben zu machen. Beispielsweise bei einer Restaurantquittung oder einem gewöhnlichen Kassenzettel. Dem Gastronomen oder dem Einzelhändler ist es gar nicht möglich, jedes Mal den Namen des Leistungsempfängers zu vermerken.
Rechnungen für Kleinbeträge werden in § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Auf einer Rechnung, deren Gesamtbetrag unter 250 Euro liegt, müssen mindestens die folgenden Angaben stehen:
Im Unterschied zu größeren Rechnungsbeträgen entfallen bei der Kleinbetragsrechnung also die Angabe des Rechnungsempfängers, des Lieferzeitraums, des einzelnen Steuerbetrags, der Steueridentifikationsnummer, sowie der Rechnungsnummer.
Es ist nicht gesetzlich geregelt, welche Rechnungsprogramme Kleinunternehmer nutzen dürfen, um ihre Buchhaltung zu erledigen, Aufträge oder Rechnungen etc. zu schreiben. Es gibt jedoch eine ganze Reihe an Vorschriften, die Sie beachten müssen. Dazu gehören unter anderem:
Eine Rechnungssoftware hilft Ihnen nicht nur, lästige Pflichten zu erfüllen und sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Viele der Arbeiten sind Sie ja auch zu Ihrem eigenen Nutzen, wie die Rechnungsstellung. Nur wenn Sie dem Kunden Ihre Kontodaten an die Hand geben, können Sie mit einem Zahlungseingang rechnen.
Außerdem hilft eine Software Ihnen dabei, gegenüber den Kunden professionell aufzutreten und sich selbst positiv darzustellen. Denn perfekt und ansprechend gestaltete Dokumente vom Angebot bis zur Rechnung sind zugleich eine Art Visitenkarte für Sie. Je besser sie sind, umso besser ist das Licht, das sie auf Ihr Unternehmen werfen.