HR-Management und Lohnbuchhaltung

Lohnsteuerrichtlinie 2023: Allgemeine Verwaltungs­vorschrift zur Besteuerung des Arbeits­lohns

Die Lohnsteuerrichtlinie für das Jahr 2023: Enthalten sind die aktuelle BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsvorschriften der Länder.

Bereits im September 2022 hat das Bundeskabinett die inzwischen überarbeitete Lohnsteuerrichtlinie 2023 (LStR) vorgelegt. Erforderlich ist noch die Zustimmung des Bundesrates, damit die Lohnsteuerrichtlinie mit Januar 2023 auch angewendet werden können. Enthalten sind Erläuterungen der Weisungen an die Finanzämter zur Vermeidung unbilliger Härten, zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Vereinfachung der Verwaltung. Anwendbar sind sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, für den laufenden Arbeitslohn in den Lohnzahlungszeiträumen, die in der Regel der Kalendermonat sind, und zwar für solche, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

Die wichtigsten Neuregelungen der Lohnsteuerrichtlinie 2023

Die folgenden Änderungen sollten Unternehmen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung wissen, damit sie im neuen Jahr in Sachen Lohnabrechnung mit Ihrer Lohnsoftware gut aufgestellt sind.

Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung

Arbeitgeber dürfen Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung des Mitarbeiters nur dann steuerfrei zahlen, wenn der Mitarbeiter eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. In dieser muss bestätigt sein, dass die Voraussetzungen nach Sozialgesetzbuch V und XI vorliegen und es sich um die entsprechenden Leistungen handelt. Werden die Zuschüsse direkt an den Mitarbeiter ausgezahlt, muss dieser die zweckentsprechende Verwendung mit einer Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf jedes Kalenderjahres nachweisen.

Für den Arbeitgeber gilt, dass diese Bescheinigung im Lohnkonto aufzubewahren ist. In den LStR 2023 wird diesbezüglich klargestellt, dass ab dem 1. Januar 2024 das Bescheinigungsverfahren über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch die elektronische Datenübermittlung ersetzt werden soll. Die Daten sollen dem Arbeitgeber dann zum Abruf bereitgestellt werden.

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Nachtarbeit

An Sonn- und Feiertagen geleistete Nachtarbeit führt zu einer Steuerbefreiung der Sonn- und Feiertagsarbeit, aber auch der Nachtarbeit. Der steuerfreie Zuschlagssatz für die Nachtarbeit ist mit dem steuerfreien Zuschlagssatz der Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenzurechnen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird. In den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 wird klargestellt, dass sich die Beurteilung, ob es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt, nach dem Ort der Tätigkeitsstätte richtet und nicht nach dem Firmensitz.

Sachbezugsfreigrenze

Für die Sachbezugsfreigrenze der Arbeitgeberleistungen gilt Folgendes:

  • Seit 2022 gilt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro.
  • Die pauschalbesteuerten Vorteile bleiben außer Ansatz.
  • Für Gutscheine und Geldkarten gilt die Sachbezugsgrenze nur dann, wenn sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Die Feststellung, ob die Sachbezugsfreigrenze überschritten wurde, erfolgt, in dem die allgemein üblichen Endpreise mit dem gegebenenfalls um den Bewertungsabschlag für die Überlassung einer Wohnung geminderten Vorteile zusammengerechnet werden.
  • Wird eine Zeitfahrkarte monatlich überlassen oder ein Job-Ticket, welche für einen längeren Zeitraum gelten, so kann die Sachbezugsfreigrenze angewendet werden, wenn die Steuerfreiheit für den öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr nicht anwendbar ist.

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Gestellung einer Wohnung

Klargestellt wurde in den LStR 2023 auch die Gestellung einer Wohnung durch die Firma. Um die Wohnung zu bewerten, muss der ortsübliche Mietwert angesetzt werden. Ausnahme: der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro p.a. greift. Wird der Mietspiegel angewendet, so ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert für vergleichbare Wohnungen. Dazu kommen die umlagefähigen Nebenkosten für die gestellte Wohnung. Ist ein Bewertungsabschlag zu berücksichtigen, so beträgt dieser ein Drittel des ortsüblichen Mietwerts. Allerdings nur, wenn der Mietwert nicht mehr als 25 Euro/m² ohne umlagefähige Kosten beträgt.

Die so ermittelte Vergleichsmiete ist die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Diese Mietvorteile bleiben außer Ansatz, wenn sie gemeinsam mit den anderen Sachbezügen die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro nicht überschreiten. Wird die Wohnung an fremde Dritte überlassen, kann gewählt werden zwischen dem Bewertungsabschlag und dem Rabatt-Freibetrag.

Gestellung eines Firmenwagens

Immer wieder ein Streitpunkt ist die Gestellung eines Firmenwagens. Diesbezüglich wird eine bedenkliche Verwaltungsauffassung in die Lohnsteuer-Richtlinie 2023 aufgenommen. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so ist die 0,03 %-Regelung für volle Kalendermonate nach Meinung der Finanzverwaltung auch dann anzuwenden, wenn das Kfz tatsächlich nicht für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wird. Zugelassen werden soll als Alternative lediglich die 0,002%-Regelung, wenn es nach der Finanzverwaltung geht. Erfolgt keine Einzelbewertung, weil es mehr als 180 Fahrten im Jahr sind, so bleibt es bei der Anwendung der 0,03%-Regelung. Selbst dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für volle Kalendermonate für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde.

Diese Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht allerdings der höchsten deutschen Rechtsprechung des Steuergerichts, dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 04.04.2008, I R 85/04, BStBl II 2008 S. 887 und VI R 68/05, BStBl II 2008 S. 890, Urteil vom 22.09.2010 – VI R 57/09, BStBl II 2011 S. 359). Die Erfolgschancen stehen bei einem Rechtsstreit also gut.

Verschärfung bei steuerfreien Gaben

Den steuerfreien Aufmerksamkeiten droht ab 2023 eine Verschärfung. Gewährt ein Arbeitgeber Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Verkehr allgemein üblich sind und führen diese zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers, so gehören diese nicht zum Arbeitslohn.

Als Aufmerksamkeiten gelten Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 60 Euro zu einem besonderen persönlichen Anlass, wie der Geburt eines Kindes oder einer Hochzeit. Der Begriff ‘Angehöriger’ ist ab dem Jahr 2023 auf Angehörige, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben, beschränkt.

Ausblick zur Lohnsteuerrichtlinie

Es wird nicht nur die Lohnsteuerrichtlinie 2023 beschlossen werden. Auch das amtliche Lohnsteuer-Handbuch für das Lohnsteuerjahr 2023 wird eine Überarbeitung erfahren. Sie enthalten den aktuellen Stand der BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsvorschriften der Länder.

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