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Jahressteuergesetz (JStG) 2024: Die Neuregelungen für Unternehmen

Ende November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt und damit grünes Licht für eine Reihe von Änderungen gegeben, die sich quer durch den Gemüsegarten des Steuerrechts ziehen. Was Unternehmen jetzt wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Frau erklärt Gesetz

Mit rund 130 Einzelmaßnahmen ist das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 ein klassisches Artikelgesetz, dessen Änderungen die gesamte Bandbreite des Steuerrechts umfassen. Mit dem neuen Regelwerk reagiert der Gesetzgeber auf EU-Vorgaben und Rechtsprechungsänderungen; er korrigiert zudem redaktionelle Fehler und regelt fachliche Fragestellungen. Im Folgenden ein Überblick über die relevantesten Änderungen für Unternehmen:

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Rechnungen von Ist-Versteuerern

Zentral ist die umsatzsteuerrechtliche Neuerung, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnung von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung beglichen worden ist. Zum Hintergrund: Bislang dürfen Unternehmen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen bereits abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist aktuell noch unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt. Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Bezahlung der Rechnung aus dem Unternehmen abgeflossen ist – eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise. Die Neuregelung durch das JStG gilt allerdings nicht sofort, sondern ist erst auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann sind Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, in ihrer Rechnung darauf hinzuweisen, dass sie Ist-Versteuerer sind.

Reformierte Kleinunternehmerregelung

Bislang galt die sog. Kleinunternehmerregelung nur im Inland und nur für hierzulande ansässige Unternehmer. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) können ab dem 1.1.2025 nun auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Zugleich können hierzulande ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ein besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeführt. Voraussetzung für die Einstufung als Kleinunternehmer ist ab 2025 zudem, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet – in diesem Fall gilt dann künftig eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Der Kreis der Kleinunternehmer wird damit erheblich erweitert, denn bislang lagen die Grenzwerte bei 22.000 € bzw. 50.000 € pro Jahr. Kleinunternehmer fallen nicht unter die neue E-Rechnungspflicht und können daher weiterhin Papierrechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein; hierfür genügt aber ein einfaches Email-Postfach.

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Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Mit einer Neuregelung im Einkommensteuergesetz ermöglicht das Jahressteuergesetz (JStG) in allen offenen Fällen die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert; der Gesetzgeber reagiert damit auf die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Da sich der Buchwertansatz im Einzelfall möglicherweise auch zuungunsten der Mitunternehmer auswirken kann, hat der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung für Übertragungen vor dem 12.1.2024 geschaffen – diese können von der Neuregelung ausgenommen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen

Bislang galt die Grundregel, dass Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wenn sie in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Aufgrund von EU-Vorgaben führt der Gesetzgeber nun eine Ausnahme für Fälle ein, in denen die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusammenhängen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind.  Lässt der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zu, sind sie ausnahmsweise in Deutschland als Wohnsitzstaat abziehbar – dies gilt in allen offenen Fällen.

Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

Durch eine weitere Neuregelung im JStG können die Steuervergünstigungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern nun auch bei der Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen beansprucht werden. Damit können geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen nun auch aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Bislang war die Steuervergünstigung auf Fälle begrenzt, in denen Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Lohnsteuerliche Pauschalierungswahlrechte

Im JStG wurde zudem geregelt, dass Arbeitgeber sämtliche lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte – in allen offenen Fällen – nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung ausüben. Für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung können sie dies auch durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber ihrem Betriebsstättenfinanzamt tun.

Überblick Lohnabrechnung zum Jahreswechsel

Alle wichtigen gesetzlichen Änderungen, eine Checkliste mit allen Zahlungsterminen und weitere top-aktuelle Artikel zum Jahreswechsel finden Sie auf unserer Überblicksseite Jahreswechsel Lohnbuchhaltung .

Hinweis zum Auslandszahlungsverkehr: Meldung gemäß Außenwirtschaftsverordnung

Die Bürokratieentlastungsverordnung, die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, sieht eine Anhebung der Meldefreigrenze vor. Die Meldepflicht soll zukünftig erst ab 50.000,00 Euro greifen. Allerdings bleibt auch im Rahmen der neuen Verordnung unklar, ob es bei der Meldepflicht auf die Einzelzahlungen oder eine monatliche Betrachtung ankommt.