Unternehmer entscheiden sich bei der Gründung für eine Gesellschaftsform und müssen grundsätzlich zwischen einer Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft wählen. Personengesellschaften sind meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die wichtigsten Formen von Kapitalgesellschaften sind in Deutschland die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), alternativ die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Aktiengesellschaft (AG), die europäische Aktiengesellschaft SE und englische Private Company Limited by Shares (Ltd.).
Verschiedene Formen der Haftung
Nach BGB und Strafrecht findet sie in Deutschland grundsätzlich
- unbeschränkt,
- unmittelbar oder
- solidarisch
statt. Sie kann sich auf einen Schaden oder auf eine Gefährdung beziehen. Ziel der Regelungen ist die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.
Ist sie unbeschränkt, haften Personen mit ihrem gesamten Vermögen inklusive des Privatvermögens.
Ist sie unmittelbar, können sich Gläubiger direkt an jeden Beteiligten wenden, unabhängig von deren Schuld für den Schaden.
Ist sie solidarisch, müssen alle Beteiligten unabhängig von ihrer Schuld für die Schäden und Verbindlichkeiten einstehen.
Eine Begrenzung ist durch einen entsprechenden Vertrag, die Wahl der Rechtsform oder die Festlegung auf ein Haftungskapital möglich. Im Steuerrecht bedeutet Haftung die Pflicht, für Schulden einstehen zu müssen. Schuldner unterliegen dem Zugriff der Vollstreckungsbehörde. Das Arbeitsrecht beschäftigt sich mit der Rolle des Arbeitgebers, beispielsweise mit der beschränkten Haftung für Personenschäden beim Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer und gegenüber Dritten.
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Haftung bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften ist sie grundsätzlich nicht beschränkt und die Besteuerung transparent. Sie erfolgt auf Ebene der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft.
Haftung bei Kapitalgesellschaften
Bei einer Kommanditgesellschaft haften die Gesellschafter für ihre erbrachten Einlagen, gleichzeitig vertritt der „Komplementär“ die Gesellschaft und haftet unbeschränkt. Um das Haftungsrisiko aufzufangen, kann eine Kapitalgesellschaft als Komplementär auftreten. Bei einem Komplementär handelt es sich um einen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.
Die üblichste Gesellschaftsform für Unternehmensgründer ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Form der Unternehmergesellschaft (UG) ist eine neue Variante der GmbH mit deutlich geringerem Stammkapital (1 bis 24.999 Euro). GmbH und UG sind eigenständige juristische Personen, die mit ihrem Grund- bzw. Stammkapital haften. Auf die Gesellschafter selbst wird lediglich in Ausnahmefällen durchgegriffen.
Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Nur die Gesellschaft ist haftungsbeschränkt, der Geschäftsführer kann bei Verletzung seiner Sorgfaltspflichten für entstandene Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen haften. Nach §§ 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer die Pflichten „eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Verletzt der Geschäftsführer die Pflichten, muss er gegenüber der Gesellschaft für den Schaden haften. Für wirtschaftlichen Misserfolg haftet der Geschäftsführer aber nicht.
Tipps zur Haftung für Geschäftsführer einer GmbH
Bei Pflichtverletzungen haften Geschäftsführer. Diese Tipps helfen bei der Risiko-Verringerung:
- Geschäftliche Risiken müssen erkannt, analysiert und dokumentiert werden.
- Gibt es mehrere Geschäftsführer? Eine Geschäftsordnung hilft bei der Aufteilung der Ressorts.
- Weisungen von Gesellschaftern sind sorgfältig zu dokumentieren.
- Nach der Entlastung des Geschäftsführers beim Jahresabschluss können Gesellschafter für die Fälle keinen Schadenersatz mehr einfordern.
- Im Dienstvertrag sollten Haftungshöchstsummen und -grenzen vereinbart werden.
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