Recht, Steuern und Finanzen

Arbeitsrecht-Änderungen 2026: Was sich bei Befristungen, Abfindungen und Zuschlägen ändern soll

Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 auf ein Reformpaket geeinigt: längere sachgrundlose Befristung, Steuervorteile bei schnellem Jobwechsel nach Abfindung und eine höhere Steuerfreigrenze für Zuschläge. Was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt wissen sollten.

veröffentlicht am 7 Minuten zu lesen

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen soll von 24 auf bis zu 48 Monate verlängert werden (mit bis zu sechs statt bisher drei Verlängerungen) für Einstellungen bis zum 31.12.2030.
  • Abfindungen sollen steuerlich begünstigt werden, wenn Beschäftigte schnell eine neue Stelle antreten.
  • Die Steuerfreigrenze für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll von 50 auf 75 Euro Grundlohn pro Stunde steigen; tariflich geregelte steuerfreie Zuschläge sollen vollständig beitragsfrei werden.

Die Spitzen der Regierungskoalition haben sich am 2. Juli 2026 im Koalitionsausschuss auf ein Reformpaket mit 34 Punkten geeinigt, das den Arbeitsmarkt flexibler machen soll. Das Programm „für Aufschwung und Beschäftigung“ betrifft unter anderem befristete Arbeitsverträge, die Besteuerung von Abfindungen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Verbindlich sind die Pläne erst, wenn Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat die entsprechenden Gesetze beschlossen haben.

Inhaltsverzeichnis

Was ändert sich bei der sachgrundlosen Befristung?

Die sachgrundlose Befristung soll künftig bis zu 48 Monate statt bisher 24 Monate möglich sein, mit bis zu sechs statt drei Verlängerungen. Die Regelung soll für Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31.12.2030 eingestellt werden.

Nach aktueller Rechtslage erlaubt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre; in diesem Zeitraum sind bis zu drei Verlängerungen zulässig. Einen Überblick über die geltenden Vertragsformen gibt der Beitrag Arbeitsverhältnisse: Arten, Rechte und Pflichten.

Für Arbeitgeber eröffnet die geplante Ausweitung mehr Spielraum, Mitarbeiter länger befristet zu beschäftigen, ohne einen Sachgrund nachweisen zu müssen. Für Arbeitnehmer bedeutet die Änderung im Umkehrschluss eine längere Phase ohne unbefristete Anstellung.

Empfehlung: Beschäftigte können bei einem neuen befristeten Vertrag oder einer Verlängerung prüfen, welche Perspektive auf eine spätere Festanstellung besteht und ob Alternativen vorhanden sind.

Gilt die Schriftform für Befristungen weiterhin?

Die verpflichtende Schriftform für Befristungsabreden soll entfallen: Befristungen sollen künftig auch elektronisch vereinbart werden können, etwa per qualifizierter elektronischer Signatur oder über ein elektronisches System mit sicherer Authentifizierung.

Nach aktueller Rechtslage ist eine Befristung nur wirksam, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit schriftlich fixiert wurde. Fehlt die Schriftform, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Empfehlung: Arbeitnehmer sollten bei elektronischen Vereinbarungen alle Unterlagen speichern, Screenshots anfertigen und sich Vertragsbedingungen im Zweifel ausdrücklich bestätigen lassen.

Wie sollen Abfindungen künftig besteuert werden?

Abfindungen sollen steuerlich umso stärker begünstigt werden, je schneller die Betroffenen eine neue Beschäftigung aufnehmen. Damit will die Koalition zügige Jobwechsel attraktiver machen. Für Hochverdiener ist zudem eine erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung vorgesehen, statt einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung um die Weiterbeschäftigung.

Nach aktueller Rechtslage mildert die sogenannte Fünftelregelung die Steuerprogression ab: Im Rahmen der steuerlichen Berechnung addiert das Finanzamt ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen, berechnet die darauf entfallende Steuer und multipliziert die Differenz zur regulären Steuerlast mit fünf. Wichtig: Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern nur noch über die Steuererklärung (Anlage N) beantragt. Details erläutern die Beiträge So wirkt sich die Abfindung auf Steuern und Sozialversicherung aus und Lohnsteuerabzug: Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen entfällt. Bis 2003 waren Abfindungen im Rahmen von Freibeträgen steuerfrei.

Empfehlung: Es kann sinnvoll sein – wenn man eine Abfindung verhandelt – die geplanten steuerlichen Anreize im Blick zu behalten. Der Zeitpunkt des Wechsels in die neue Beschäftigung könnte künftig über die Höhe des Steuervorteils entscheiden.

Welche Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei?

Die Steuerfreigrenze für Zuschläge nach § 3b EStG soll von 50 auf 75 Euro Grundlohn pro Stunde angehoben werden. Steuerfreie Zuschläge, die in Tarifverträgen geregelt sind, sollen zudem vollständig beitragsfrei in der Sozialversicherung werden.

Nach aktueller Rechtslage bleiben Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nur innerhalb gesetzlicher Grenzen steuerfrei und nur, soweit sie auf einem Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde beruhen. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde.

RegelungAktuellGeplant
Steuerfreier Zuschlag Sonntagsarbeitbis 50 % des Grundlohnsunverändert
Steuerfreier Zuschlag gesetzliche Feiertagebis 125 % des Grundlohnsunverändert
Steuerfreier Zuschlag Weihnachten und 1. Maibis 150 % des Grundlohnsunverändert
Grundlohn-Obergrenze für die Steuerfreiheit50 Euro pro Stunde75 Euro pro Stunde
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherungbis 25 Euro Grundlohn pro Stundevollständig beitragsfrei bei tariflich geregelten Zuschlägen

Tipp: Nutzen Sie eine digitale Lösung wie die Zeiterfassung mit Sage HR, um steuerfreie Zuschläge nachvollziehbar zu dokumentieren und bei Prüfungen jederzeit abgesichert zu sein.

Voraussetzung bleibt, dass die Arbeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten erbracht wird und der Zuschlag auf dem maßgeblichen Grundlohn basiert. Die geltenden Regeln im Detail erklärt der Beitrag Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Von der Änderung würden vor allem Beschäftigte in Branchen mit regelmäßiger Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit profitieren, etwa Pflege, Gastronomie, Hotellerie, Handel, Logistik, Industrie, Sicherheitsdienste und der Verkehrssektor.

Was bedeutet das Reformpaket für Arbeitgeber und KMU?

Arbeitgeber würden durch die geplanten Änderungen an Flexibilität gewinnen, müssen aber ihre Prozesse anpassen: Befristungsmanagement, Abfindungsgestaltung und vor allem die Dokumentation von Zuschlägen rücken in den Fokus. Denn steuerfreie Zuschläge setzen den lückenlosen Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten voraus, daran ändert auch die Reform nichts. Mit einer HR-Software mit digitalen Zeiterfassung dokumentieren Arbeitgeber Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit rechtssicher und unterstützen Unternehmen dabei, die erforderliche Dokumentation bereitzuhalten. Welche Zuschläge in der Abrechnung wie zu behandeln sind, zeigt der Beitrag Was sind Zuschläge in der Lohnabrechnung?

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Häufige Fragen zum Reformpaket

Ab wann gelten die neuen Regeln zu Befristungen, Abfindungen und Zuschlägen?

Die Änderungen gelten noch nicht, sie beruhen auf der Einigung des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Verbindlich werden sie erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Bis dahin bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Arbeitgeber sollten die Umsetzung beobachten und Prozesse vorbereiten.

Wie lange darf ein Arbeitsvertrag künftig sachgrundlos befristet werden?

Geplant sind bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen, doppelt so lange wie bisher. Die Regelung soll für Einstellungen bis zum 31.12.2030 gelten. Aktuell sind maximal 24 Monate mit drei Verlängerungen zulässig.

Bleibt die Fünftelregelung für Abfindungen bestehen?

Die Fünftelregelung gilt weiterhin, wird seit 2025 aber nur noch über die Steuererklärung angewendet. Geplant ist ergänzend ein gestaffelter Steuervorteil: Je schneller der Wechsel in eine neue Beschäftigung gelingt, desto größer soll die Begünstigung ausfallen.

Wie weisen Arbeitgeber steuerfreie Zuschläge korrekt nach?

Steuerfreie Zuschläge erfordern den Nachweis der tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleisteten Arbeit, etwa über eine digitale Zeiterfassung wie in Sage HR. Pauschale Zuschläge ohne Nachweis sind nicht steuerbefreit. Eine saubere Dokumentation ist auch Voraussetzung, um von der geplanten 75-Euro-Grenze zu profitieren.

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