HR-Management und Lohnbuchhaltung

Inflationsausgleichsgesetz 2023 und 2024 bringt steuer­liche Entlas­tungen

Die kalte Progression wird 2024 ebenfalls weiter ausgeglichen, wodurch die etwa 48 Millionen Steuerpflichtigen vor zusätzlichen Steuermehrbelastungen geschützt werden. Dadurch soll der Inflation effektiv begegnet, der Verwaltungsaufwand reduziert und der Mittelstand entlastet werden.

Am 14. September 2022 wurde vom Bundeskabinett das Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen beschlossen. In Kraft getreten ist es kurz darauf zum 01. Januar 2023. Nennenswerte Veränderungen, welche die kalte Progression weiter abbauen sollen, gibt es darüber hinaus auch in 2024. Im Fokus stehen dabei die Anpassung des Einkommensteuertarifes, des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages. Daneben werden die Untergrenzen für den Spitzensteuersatz sowie der Freibetrag beim Solidaritätszuschlag angehoben.

Was Sie zu den Änderungen dieser steuerlichen Regelungen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Entlastung durch das Inflationsausgleichsgesetz

Wie Sie vielleicht wissen, handelt es sich bei der kalten Progression um eine Form der schleichenden Steuererhöhung: Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt die Steuerbelastung prozentual schneller als das Gehalt. Somit können zum Beispiel Einkommenssteigerungen insbesondere im Fall einer Inflation durch den progressiven Steuersatz vernichtet werden.

Mit dem neuen Gesetz werden die Tarifwerte bei der Einkommensteuer verschoben und damit auch die Steuersätze. Somit greifen die einzelnen Steuersätze nun erst ab einem höheren Einkommen als es aktuell der Fall ist. Dadurch soll erreicht werden, dass die Lohnsteigerungen wieder bei den Beschäftigten ankommen.

Was ist das Ziel von dem Inflationsausgleichsgesetz? 

Laut Finanzminister Christian Lindner soll insbesondere die ‘breite Mitte der Gesellschaft’ entlastet werden. Das sind etwa 48 Millionen Steuerpflichtige, zu denen ArbeitnehmerSelbstständige und Unternehmer gehören. Nach wie vor keine Entlastung erfahren hingegen Steuerpflichtige mit einem besonders hohen Einkommen ab 277.826 Euro. Für diese Gruppe greift der Höchststeuersatz von 45 Prozent. Der Tarifeckwert für die ‘Reichensteuer’ wurde also bewusst nicht verschoben.

Darüber hinaus sinkt der Verwaltungsaufwand, da etwa 270.000 Menschen aufgrund des höheren Grundfreibetrages in Zukunft keine Steuererklärung mehr abgeben müssen.

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Die einzelnen Anpassungen

Im Einzelnen sind folgende Änderungen beim Inflationsausgleichsgesetz für 2024 vorgesehen:

  • Erhöhung des Grundfreibetrages: Mit dem 1. Januar 2024 wird der Grundfreibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben. Ehepaare erhalten zusammen den doppelten Grundfreibetrag.
  • Ausgleich der kalten Progression: Die Tarifeckwerte werden im Verhältnis zur erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2024 erst ab 66.761 Euro greift (bisher 62.810 Euro).
  • Erhöhung des Kinderfreibetrages: Um Familien zu unterstützen, wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil erhöht. Ab 1. Januar 2024 liegt er dann bei 3.192 Euro bzw. 4.656 Euro, sofern der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) hinzukommt. Familien mit zwei Elternteilen erhalten somit einen Freibetrag von 6.384 Euro bzw. 9.312 Euro.
  • Erhöhung des Kindergeldes: Das Kindergeld wurde bereits zum Jahresbeginn 2023 einheitlich und inzwischen unabhängig von der Kinderzahl auf 250 Euro pro Kind angehoben. Diese Änderung bleibt 2024 unverändert. Von der Kindergelderhöhung profitieren auch einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen.
  • Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag: Beschäftigte müssen ab 2024 den Solidaritätszuschlag erst zahlen, wenn sie den Freibetrag von 18.130 Euro (bisher: 17.543 Euro) überschreiten. Beim Splittingtarif sind es dementsprechend 36.260 Euro.
  • Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages: Der Unterhaltshöchstbetrag wird ebenfalls auf 11.604 Euro von bisher 10.908 Euro angehoben, da er seit 2023 an den Grundfreibetrag gekoppelt ist. Auf diese Art und Weise können die Kosten für die Berufsausbildung oder der Unterhalt für unterhaltsberechtigte Menschen mit einem höheren Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

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Inflationsausgleichsgesetz – was sind die Auswirkungen?

Durch das Inflationsausgleichsgesetz ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer im Jahr 2024 ein noch größeres Plus in der Geldbörse vorfinden werden als in 2023. Wer beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, der hatte im Jahr 2023 etwa 352 Euro mehr auf dem Konto und im Jahr 2024 sind es dann bereits 535 Euro mehr. Dabei werden Menschen mit einem niedrigen Einkommen prozentual am stärksten von der Einkommensteuer entlastet.

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Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

Im § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG sind die Arbeitslöhne genannt, bis zu denen die Einkommensteuer 0 Euro beträgt. Demzufolge ist jeder Arbeitnehmer mit einem niedrigen Jahresarbeitseinkommen aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und des zu ermittelnden Freibetrags durch Werbekosten usw. von der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit.

Des Weiteren ist mit § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aufgehoben worden. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Freibetrag aufgrund von Werbungskosten usw. gebildet wurde. Abgestellt wird in jedem Fall auf das Einkommen des Arbeitnehmers, bis zu dem die Einkommensteuer 0 Euro beträgt. Jede Änderung des Einkommensteuertarifs, des Pauschbetrages für Sonderausgaben und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erforderten eine aufwendige gesetzliche Änderung der Arbeitslohngrenzen. Seit 2023 erfolgt die Orientierung der Arbeitslohngrenzen deshalb an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Pauschbetrag für Sonderausgaben und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen die Vorsorgeaufwendungen. Hieran ändert sich in 2024 nichts.

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