HR-Management und Lohnbuchhaltung

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Um dem gesellschaftlichen und digitalen Wandel auf dem deutschen Arbeitsmarkt begegnen zu können, hat die Bundesregierung 2023 das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung beschlossen. Es ist Teil der Fachkräftestrategie der Bundesregierung und soll ab April 2024 die Weiterbildung von Arbeitnehmern ermöglichen, Arbeitslosigkeit verhindern und den Fachkräftenachwuchs sicherstellen.

Die Arbeitswelt verändert sich rasant und stetig. Gleichzeitig haben sich durch die digitale Transformation  die Anforderungen an die Kompetenzen und Qualifikationen der Arbeitnehmer  rapide geändert: Durch neue Technologien und agilere Prozesse sieht der Berufsalltag für viele heute ganz anders aus als zu ihrem Einstieg.

Die Lösung: Betriebliche Aus- und Weiterbildung, die die Mitarbeiter neu qualifiziert, an aktuelle Themen heranführt und nachhaltig motiviert. Und genau hier setzt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung an. Es reagiert gezielt auf die aktuellen Herausforderungen der Arbeitswelt, indem es innovative Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung einführt und Arbeitnehmern zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeiten bietet.

Durch diese Maßnahmen soll das Gesetz dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig zu sichern.

Bildungsschub im Mittelstand durch Qualifizierungsgeld

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die betriebliche Weiterbildung zu gestalten:

    1. Das Unternehmen bietet interne Weiterbildungen an, bei denen Mitarbeiter voneinander lernen.
    2. Externe Experten bieten Workshops für die Belegschaft an – online, in Präsenz oder hybrid.
    3. Die Mitarbeiter werden für eine externe Weiterbildungsmaßnahme freigestellt.

In allen drei Bereichen fehlt es im Mittelstand an Investitionen, wie aus Sonderbefragungen der Förderbank KfW hervorgeht. Eine Studie des TÜV-Verbands legt außerdem offen, dass gerade im Bereich Künstliche Intelligenz (KI) noch erhebliche Defizite bestehen – eine Domäne, die in der heutigen Arbeitswelt unverzichtbar für Unternehmen ist, die sich fit für die Zukunft halten wollen.

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Kollegen im Gespräch mit Notebook

Bei den externen Weiterbildungen erhalten Unternehmen nun Unterstützung durch den Staat und das neu eingeführte Qualifizierungsgeld. Sind deren Arbeitsplätze durch die digitale Transformation gefährdet, können Arbeitgeber ihre Beschäftigten für externe Weiterbildungsmaßnahmen freistellen. Das spart nicht nur Lohnkosten, sondern ist auch unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter der Mitarbeiter und deren Qualifikationen möglich.

Die freigestellten Arbeitnehmer erhalten während der Freistellung bzw. Weiterbildung von der Agentur für Arbeit das Qualifizierungsgeld als Entgeltersatz. Es orientiert sich am Kurzarbeitergeld, beträgt 60 bzw. 67 % des Nettogehalts und kann vom Arbeitgeber aufgestockt werden.

Damit das Qualifizierungsgeld beantragt werden kann, muss die Fördermaßnahme mindestens 120 Stunden umfassen. Die maximale Förderdauer beträgt hingegen 3,5 Jahre, sodass auch neu qualifizierende und weiterführende Berufsabschlüsse erworben werden können. Das soll vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) helfen, bei denen der Bedarf besonders hoch ist.

Hinweis:

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde zudem beschlossen, dass das Qualifizierungsgeld analog zum Kurzarbeitergeld steuerfrei sein wird (§ 3 Nr. 2a EStG), ebenso wie die vom Arbeitgeber zu tragenden Weiterbildungskosten (§ 3 Nr. 19 Satz 1a EStG). Allerdings wird das Qualifizierungsgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Weitreichende Reformen der Weiterbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsangebote sollen die Aus- und Weiterbildungsangebote insgesamt transparenter, zugänglicher und übersichtlicher werden.

Grundsätzlich stehen die Maßnahmen allen Betrieben offen, da der Bedarf für Weiterbildungen in allen Bereich sehr hoch ist. Daher wurde im Zuge des Gesetzes auch festgelegt, dass die jeweilige Tätigkeit nicht mehr zwingend vom Strukturwandel betroffen sein oder unter einen sogenannten Engpassberuf fallen muss.

Darüber hinaus können sich Betriebe auf Antrag bei der Agentur für Arbeit zu 100 % von den Weiterbildungskosten befreien lassen, sofern die Förderkriterien erfüllt sind und sie weniger als 50 Beschäftigte haben. Bislang war das nur Unternehmen mit maximal 10 Mitarbeitern möglich.

Außerdem werden die Fördervoraussetzungen mittels fester Fördersätze (je nach Betriebsgröße) und der Reduktion der möglichen Förderkombinationen vereinfacht.

Ausbildungsgarantie für junge Menschen ohne Berufsabschluss

Neben der Unterstützung von Unternehmen und deren Fachkräften bei externen Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Reform der Weiterbildungsförderung soll das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung auch die Fachkräftebasis von morgen sichern. Daher enthält das Gesetz auch einige wichtige Neuerungen in Bezug auf Auszubildende und Ausbildungssuchende bereit, die Unternehmer kennen sollten.

Weil eine abgeschlossene Berufsausbildung für den Berufseinstieg außerordentlich wichtig ist, enthält das Gesetz eine Ausbildungsgarantie. Auch wenn diese Garantie keinen Rechtsanspruch darstellt und die Verantwortung zur Nachwuchsförderung Sache der Unternehmen bleibt, sollen Ausbildungssuchende dadurch schneller in eine Berufsausbildung gebracht werden.

Zur Förderung dieser Gruppe gehört auch eine Verbesserung der Berufsorientierung und der entsprechenden Beratung durch die Jobcenter und Agenturen für Arbeit. Die wichtigsten Aspekte sind dabei berufsorientierende Kurzpraktika in Betrieben sowie Mobilitätszuschüsse. Letztere sollen es Auszubildende ermöglichen, auch weiter entfernte Ausbildungsplätze anzunehmen, da sie im ersten Ausbildungsjahr jeden Monat zwei Familienheimfahrten finanziert bekommen.

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung stellt zudem klar, dass außerbetriebliche Ausbildungen auch weiterhin nur die „ultima ratio“ bleiben. Nichtsdestotrotz wird diese Regelung ab August 2024 erweitert, um jungen Menschen ohne Ausbildungsplatz weitere Perspektiven bieten zu können.