HR-Management und Lohnbuchhaltung

Mehr Geld in der Rentenphase – durch betriebliche Altersvorsorge

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sorgt seit 2018 für mehr betriebliche Altersvorsorge in allen Bevölkerungsschichten. Seit Januar 2022 gibt es einige Änderungen.

Die gesetzliche Rente schwächelt, die private Altersvorsorge ist in der Niedrigzinsphase nicht einfacher. Deswegen ist es dem Staat ein Anliegen, dass Bürger die betriebliche Altersvorsorge nutzen. Nur rund 60 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland zahlen aktiv in diese ein und verschaffen sich so eine betriebliche Zusatzrente im Alter. Das bedeutet aber auch: 40 Prozent der Arbeitnehmer nutzen sie nicht, obwohl sie einen gesetzlichen Anspruch darauf haben.

Deswegen wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) installiert, das schon 2018 in Kraft trat. Das Ziel: Die betriebliche Altersvorsorge deutlich attraktiver zu machen. Wichtig ist dabei vor allem die Gruppe der Geringverdiener, bei der die Gefahr einer Altersarmut hoch ist. Aber auch die mittleren Einkommen können von der Betriebsrente besonders profitieren. Das BRSG sorgt dafür mit einem erhöhten Förderrahmen, dem Freibetrag in der Grundsicherung und dem Sozialpartnermodell. Das Sozialpartnermodell wurde 2018 im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eingeführt und sollte die betriebliche Altersvorsorge auch für kleinere und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Im Rahmen des Modells muss der Arbeitgeber nur eine Beitragszusage abgeben. Dadurch wird die tatsächliche Höhe der späteren Betriebsrente nicht eindeutig festgelegt.

Das BRSG bringt weitere Vorteile – nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer. Das sind vor allem die Steuervorteile für Mitarbeiter und das einfache Handling für Unternehmen.

Seit dem Betriebsrentengesetz aus dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, über ihren Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Das findet meist in Form der Entgelt- oder Gehaltsumwandlung statt. Dabei wird steuerfrei direkt aus dem Bruttoeinkommen investiert – bevor also die Steuern und Sozialabgaben zu entrichten sind. Der Clou: Dadurch sparen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Nun sorgt das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, auch kurz das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017, durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf freiwilliger Basis für eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge.

Möglich sind den Tarifparteien weiterhin reine Beitragszusagen. Auch kann über durchführende Einrichtungen entschieden und rechtssicher Options- oder Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben durchgeführt werden.

Letzter Akt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist nun, dass Arbeitgeber ab 2022 zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen haben. Damit gilt die Verpflichtung für sämtliche individual- oder kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen – egal, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.

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Rechnen mit spitzer Feder

Seit 2022 haben Arbeitgeber, die eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen, nun 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als Zuschuss zu überweisen.

Entscheidend dabei: Arbeitgeber müssen den Zuschuss nur leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Beiträge in der Sozialversicherung einsparen. Deswegen heißt es hier: genau rechnen.

Es stehen zwei Optionen zur Verfügung: entweder die pauschale Berechnung mit 15 Prozent oder die Spitzabrechnung zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der eingesparten SV-Beiträge.  Das zeigt folgendes Beispiel: Ein langjähriger Facharbeiter verdient 50.000 Euro im Jahr und verfügt über eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung von 200 Euro. Bei einem 15-prozentigen AG-Beitrag geht es somit um 30 Euro. Tatsächlich liegt der EG-Beitrag aber bei 39,95 Euro. Arbeitgeber sind nun also verpflichtet, alle Altverträge zu prüfen, um die gesetzlich fixierten Arbeitgeberbeiträge zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Neuerungen in der Lohnbuchhaltung erhalten Sie in unserem eBook “Lohnwegweiser 2022”.

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