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Mutterschutzlohn

Beschreibung im Lexikon

Mutterschutzlohn

Wird einer werdenden oder gerade entbundenen Mutter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so muss der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn weiterzahlen. Dies gilt allerdings nicht für die Mutterschaftsfristen, während derer die Mutter über das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld finanziell abgesichert ist.

Wann ist der Mutterschutzlohn zu zahlen?

Der Mutterschutzlohn ist immer dann zu zahlen, wenn die werdende oder stillende Mutter aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft nicht dazu in der Lage ist, ihre Arbeit voll zu verrichten. Dabei kann es sich um ein vollständiges oder ein teilweises Beschäftigungsverbot handeln. Mögliche Beispiele sind:

  • Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
  • Tätigkeit in einem Kindergarten
  • Liegende Schwangerschaft nach vorzeitigen Wehen
  • Schwere körperliche Arbeiten
  • Risikoschwangerschaft (z. B. Drillinge)

Bei einem vollumfänglichen Beschäftigungsverbot ersetzt der Mutterschutzlohn das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt vollständig. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot gleicht er die Differenz zum bisherigen Entgelt aus.

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Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn

Der Mutterschutzlohn soll die Mutter so stellen, als hätte sie während der Zeit des Beschäftigungsverbots gearbeitet. Deshalb zieht man den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. drei Monate als Berechnungsbasis heran, die vor dem Monat liegen, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Beispiel: Die werdende Mutter ist seit August schwanger. Im November spricht ihr Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot aus. Als Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn werden die Monate Mai bis Juli herangezogen.

Bei der Berechnung sind die folgenden Entgeltbestandteile einzubeziehen:

  • Arbeitslohn
  • Vergütung für Urlaub, Feiertage, Arbeitsunfähigkeit
  • Sachbezüge
  • Vergütung für Mehrarbeit, die im Bemessungszeitraum angefallen ist
  • Anwesenheitsprämien im Bemessungszeitraum, auch wenn während des Beschäftigungsverbots die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind
  • Provisionen
  • Vergütungen für den Bereitschaftsdienst

Nicht berücksichtigt werden hingegen Einmalzahlungen, die keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen (z. B. Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung). Ebenso bleiben reine Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten) sowie in den meisten Fällen Trinkgelder außen vor.

Berechnungsbeispiel für den Mutterschutzlohn

Einer werdenden Mutter wurde für den Zeitraum vom 8. März bis zum 12. Juni ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie erhält ein monatliches Fixgehalt in Höhe von 1.700 Euro. Der Mutterschutzlohn berechnet sich folgendermaßen:

März (18 von 23 Tagen): 1.700 Euro : 23 x 18 = 1.330,43 Euro

April 1.700,00 Euro

Mai 1.700,00 Euro

Juni (12 von 22 Tagen): 1.700 Euro : 22 x 12 = 927,27 Euro

Liegt ein schwankendes Entgelt vor, wird für den Bemessungszeitraum ein Durchschnitt gebildet. Auf dessen Basis kann der Mutterschutzlohn berechnet werden.

Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse

Arbeitgeber, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich bis zu 80 Prozent ihrer Aufwendungen für den Mutterschutzlohn erstatten lassen. Im Rahmen des U2-Verfahrens besteht für sie ein Anspruch auf den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen. Hierzu stellen sie bei der Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist, einen Antrag auf Erstattung.

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