Werbungskosten
Inhaltsverzeichnis
- Werbungskosten: Definition und Arten
- Werbungskosten als steuermindernder Faktor
- Abgrenzung zu den privaten Ausgaben
- Wie wirken sich Werbungskosten auf die Steuer aus?
- Geltendmachung der Werbekosten in der Steuererklärung
- Sonderfälle: Werbungskosten für Rentner und Selbstständige
- Die Werbungskostenpauschale
Werbungskosten: Definition und Arten
Werbungskosten sind Ausgaben, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit aufbringen muss, um seiner Arbeit nachgehen zu können. Diese Kosten entstehen oft schon vor dem ersten Gehaltseingang, etwa durch lange Pendelstrecken, den Kauf spezieller Arbeitsmittel wie Computer oder Smartphones oder durch den Erwerb von speziellem Fachwissen.
Solche Ausgaben sind allerdings notwendig, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Ein Arbeitnehmer muss folglich in manchen Arbeitsverhältnissen eine gewisse finanzielle Investition leisten, bevor er seinen Lohn erhält oder in seinem Traumjob arbeiten kann.
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Werbungskosten als steuermindernder Faktor
Der Staat strebt eine möglichst hohe Beschäftigungsquote an und unterstützt daher Arbeitnehmer bei der Investition in ihren Arbeitsplatz. Werbungskosten sind deshalb auch von den beruflichen Einnahmen abziehbar und verringern das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Lohnsteuer. Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist festgelegt, welche Ausgaben geltend gemacht werden können und auf welche Art von Einkommen sie sich beziehen.
Arten von Werbungskosten:
- Pendlerpauschale oder andere Fahrtkosten wie ÖPNV für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeit (0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke)
- Umzugskosten wie Umzugsdienst oder Kartons, die nötig sind, um eine neue berufliche Tätigkeit auszuüben
- berufsbedingte Reisekosten bei einer Dienstreise wie Zugtickets, Taxikosten, Hotelübernachtungen (sofern diese nicht vom Arbeitgeber erstattet werden)
- Doppelte Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine zweite Wohnung braucht, weil der erste Wohnort zu weit entfernt ist
- Bereitstellung eines Arbeitszimmers und anteilige Kosten wie Miete, Strom, Heizkosten und Internet dafür
- Berufsbedingte Ausbildungskosten wie Studiengebühren, Fortbildungen oder Fachbücher, die nicht vom Arbeitgeber getragen werden aber mit der Tätigkeit zusammenhängen
- Arbeitskleidung zum Beispiel in Form von spezieller Arbeitsuniform oder Schutzausrüstung, die der Arbeitnehmer selbst bezahlen muss
- Anwaltskosten für eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Tätigkeit
- Kosten für Wegeunfälle, also die Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit
- Kosten, die durch Berufskrankheiten entstehen, wie Medikamente oder Behandlungen
- Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die sich für die beruflichen Interessen von Arbeitnehmern einsetzen
Abgrenzung zu den privaten Ausgaben
Der Staat hinterfragt nicht die Verhältnismäßigkeit, also die Höhe der deklarierten Werbungsausgaben, solange in Bezug auf den ausgeübten Beruf eine objektive Notwendigkeit zur Anschaffung besteht.
Die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Notwendigkeit gestaltet sich in der Praxis allerdings schwierig. Ein Büro-Angestellter mag seine Anzüge, die er vornehmlich zur Arbeit trägt, als Arbeitskleidung ansehen, doch können solche Anzüge auch bei privaten festlichen Anlässen getragen werden. Damit gibt es keine rein objektive Notwendigkeit für den Kauf – und die Anschaffungskosten sind keine steuermindernden Werbungskosten.
Wie wirken sich Werbungskosten auf die Steuer aus?
Die Werbungskosten haben einen direkten Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens und damit auf die zu zahlenden Lohnsteuer. Laut § 9 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen hat. Dazu gehören vor allem die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und die weiter oben behandelt wurden.
Werbungskosten mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen, wodurch die Lohnsteuer sinkt. Arbeitnehmer können entweder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen, den das Finanzamt ohne Einzelnachweise automatisch gewährt, oder darüber hinaus gehende Kosten mit Belegen in der Steuererklärung nachweisen.
Geltendmachung der Werbekosten in der Steuererklärung
Werbungskosten können in der Anlage N der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt der Steuererklärung ein Überschuss an Einnahmen in Form eines privaten Gewinnes besteht. Pauschbeträge dürfen nämlich kein negatives Einkommen zur Folge haben. Da die Trennung zwischen beruflichem und privatem Zweck von Anschaffungen essenziell für die Klassifizierung ist, können diese nur auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen werden.
Wer Werbungskosten von der Steuer absetzt, muss diese eindeutig nachvollziehbar darstellen. Vielfahrer und Pendler sollten zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen, in dem zwischen privat und geschäftlich zurückgelegten Strecken differenziert wird, um die Werbungskosten korrekt darzulegen.
Es ist zwar nicht erforderlich, alle Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, aber es ist wichtig, diese für eventuelle Prüfungen durch das Finanzamt aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre.
Obwohl Pflichtversicherungsbeiträge grundsätzlich zu den Werbungskosten zählen, können diese, genauso wie Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, nicht von Arbeitnehmern bei der Steuerklärung geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hat diese bereits bei der Lohnbuchhaltung berücksichtigt.
Sonderfälle: Werbungskosten für Rentner und Selbstständige
Nicht nur Arbeitnehmer können Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen – auch für Rentner und Selbstständige gibt es spezielle Regelungen, die ihre beruflich bedingten Ausgaben steuerlich berücksichtigen.
Natürlich können auch Rentner ihre Werbungskosten einreichen, sofern sie aus einer nichtselbständigen Tätigkeit Einkünfte erzielen, etwa aus einem Minijob oder einer Nebentätigkeit. In diesem Fall können die gleichen Werbungskosten wie bei regulären Arbeitnehmern geltend gemacht werden, z. B. Pendlerpauschale und Fortbildungskosten. Dies machen Sie jedoch in der Anlage R und nicht der Anlage N.
Für Selbstständige gelten hingegen andere Regelungen. Sie müssen ihre Ausgaben im Rahmen der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben angeben, die ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren. Hierunter fallen auch Werbungskosten, die eine direkte betriebliche Notwendigkeit haben, wie etwa Kosten für Büroausstattung, Personal, Reisekosten, Material oder Fortbildung.
Die Werbungskostenpauschale
Jedem steuerzahlenden Arbeitnehmer steht es frei, eine Werbungskostenpauschale, umgangssprachlich auch Werbekostenpauschale genannt, zu nutzen. Hier setzt das Finanzamt automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.230 Euro zugunsten des Steuerzahlers an, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Renten, Pensionen und Unterhaltszahlungen sind es 102 Euro. Wer höhere Werbungskosten hat, kann die Pauschale bei der Steuererklärung zugunsten eines individuellen Ansatzes abwählen. Diese sollten aber mithilfe von Belegen konkret nachgewiesen werden können.
FAQ
Wie viele Werbungskosten kann man absetzen?
Es gibt keine Obergrenze. Alle nachweisbaren beruflichen Ausgaben, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, können geltend gemacht werden. Allerdings kann kein negatives zu versteuerndes Einkommen erreicht werden.
Wie kommt man über 1.000 Euro Werbungskosten?
Dokumentieren Sie Ihre Ausgaben für Fahrten zur Arbeit, Fortbildungen oder Arbeitsmittel und notieren Sie diese einzeln in der Einkommenserklärung. Das tägliche Pendeln zur Arbeit und größere Anschaffungen führen oft dazu, dass Sie die Pauschale von 1.230 Euro schnell erreichen.
Bekomme ich Werbungskosten komplett zurück?
Nein, sie senken nur Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem Steuersatz ab.
Werden erhöhte Werbungskosten bezahlt?
Ja, höhere Werbungskosten werden komplett berücksichtigt, mindern die Steuerlast aber nur indirekt durch eine geringere Besteuerung.