Mitarbeiter bezahlen

Meldungen zur Sozialversicherung: Das ist neu ab 2021

Personen im Büro

Zusammen mit der Lohnabrechnung für Ihre Beschäftigten müssen Sie als Arbeitgeber auch Meldungen an die Sozialversicherung erstellen. Monatlich ist für jeden Mitarbeiter zu prüfen, ob Meldungen wegen Ein- oder Austritten, wegen Unterbrechungen oder Änderungen in wichtigen Merkmalen (z. B. Ausbildungsverhältnis, Krankenkassenmitgliedschaft, Versicherungspflicht in den einzelnen SV-Zweigen) zu erstellen sind. Neben der korrekten und fristgerechten Übermittlung an die Sozialversicherung kommt es dabei vor allem auf die richtigen Kennzeichen an.

Seit Mitte 2020 haftet ausdrücklich der Arbeitgeber für etwaige Meldefehler. Grundlage dafür ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Anders als die Haftungsfrage tritt die Mehrheit der darin festgeschriebenen Neuregelungen erst ab 2021 in Kraft. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick.

Mehrfachbeschäftigungen & Co.: Änderungen bei den Kennzeichnungspflichten

Zunächst eine Erleichterung: Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen mussten bisher vom Arbeitgeber mit dem Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ versehen werden. Diese Meldepflicht wird ab 1. Januar 2021 ersatzlos gestrichen.

Europäische Versicherungsnummer entfällt künftig bei der Meldung zur Sozialversicherung

Wenn ein Beschäftigter bisher keine deutsche Versicherungsnummer hat, aber eine europäische Versicherungsnummer aus seinem Heimatland besitzt, wurde diese bisher bei der Anmeldung des Beschäftigten angegeben. Hierbei musste auch das Geburtsland angegeben werden.

Ab dem Jahr 2022 ändert sich hier die Verfahrensweise. Liegt keine deutsche Versicherungsnummer vor, ist in Anmeldungen zur Sozialversicherung zwingend das Geburtsland anzugeben. Passen Sie Ihre Personalfragebögen bitte entsprechend an, sodass bei der Eingabe der Arbeitnehmerdaten gleich alle notwendigen Felder korrekt befüllt werden können.

Stornierungsmeldungen mit neuem ID-Feld

Irren ist menschlich – und gerade bei Meldungen zur Sozialversicherung gar nicht so selten. Stellen Sie allerdings erst nach der Übermittlung an die Sozialversicherung fest, dass die gemachten Angaben fehlerhaft sind, müssen Sie die Meldung unverzüglich stornieren. Gleiches gilt, falls Sie die Meldung an die falsche Krankenkasse gesendet haben. Auch dann ist schnell zu handeln. Das gilt übrigens auch für Meldungen, die gar nicht hätten abgegeben werden müssen.

Damit Ihre Stornierungsmeldung schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, braucht der Empfänger – zusammen mit der korrigierten Meldung – auch die ID des ursprünglichen Datensatzes. Genau für diesen Zweck gibt es künftig das neue Feld „Datensatz-ID Ursprungsmeldung“.

Sozialversicherung: Fehlende Jahresmeldung? Erinnerung erfolgt ab sofort elektronisch

Für alle Mitarbeiter, die bei Ihnen zum 31. Dezember unter Vertrag stehen, müssen Sie bis spätestens 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung bei der Sozialversicherung abgeben. Doch jährlich fehlen nach diesem Stichtag bis zu 700.000 Meldungen. Die Erinnerung erfolgte bisher auf dem Postweg. Wesentlich kostengünstiger und effizienter starten die Krankenkassen ins Jahr 2021: Sie dürfen die Jahresmeldungen für 2020 erstmals auch elektronisch anfordern.

Bekommen Sie als Arbeitgeber einen entsprechenden Reminder, dann bedeutet das: Sie haben noch bis zur nächsten Lohnabrechnung Zeit, die ausstehende Meldung zu übermitteln. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings die Jahresmeldungen für Minijobber und die Jahresmeldung zur Unfallversicherung. Hier gilt für die Erinnerungen aber vorerst weiterhin der Postweg.

Lohnabrechnungsrelevante Änderungen komprimiert

Tipps und Tricks rund um die Lohnabrechnung 2021 geben wir Ihnen in unserem kostenfreien Webinar #STAYINFORMED: Das ändert sich zum Jahreswechsel bei der Lohnabrechnung am 1. Dezember 2020 von 10 bis 11 Uhr.

Weitere Artikel zur Sozialversicherung