Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen ab dem 01. Januar 2026
Am 01. Januar 2026 steigt der Mindestlohn erneut auf 13,90 EUR pro Monat. Das hat weitreichende Auswirkungen für Minijobber, Midijobber und Arbeitgeber. Welche das genau sind, erfahren Sie in unserem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
- Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns seit 2015
- Mindestlohn 2026: Neuer Betrag ab 1. Januar in Deutschland
- Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstgrenze ab 1. Januar
- Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?
- Mindestlohnerhöhung 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
- Wie wirkt sich die Mindestlohnerhöhung 2026 auf Midijobber aus?
- Neue Mindestausbildungsvergütungen ab 1. Januar 2026
Am 01. Januar 2026 steigt der Mindestlohn erneut von 12,82 € auf 13,90 € pro Monat. Das hat weitreichende Auswirkungen für Minijobber, Midijobber und Arbeitgeber. Welche das genau sind, erfahren Sie in unserem Artikel.
Inmitten anhaltender Diskussionen über Lohngerechtigkeit und Arbeitsbedingungen wird auch in 2026 in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Dadurch soll weiterhin sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestvergütung für ihre Arbeitsleistung erhalten.
Betroffen sind davon allerdings nicht nur Minijobber. Auch für Midijobber brachte der Anstieg bereits 2025 Veränderungen mit sich. In diesem Artikel erfahren Sie, was geändert wurde und welche Auswirkungen die Mindestlohnerhöhung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat.
Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns seit 2015
Der 2015 eingeführte Mindestlohn ist über die letzten Jahre hinweg in mehreren Schritten angehoben worden, um den wirtschaftlichen Entwicklungen und der Inflation in Deutschland gerecht zu werden.
Mindestlohn 2026: Neuer Betrag ab 1. Januar in Deutschland
Mit Wirkung zum 01. Januar 2026 wird der aktuelle Mindestlohn erneut angepasst. Dieser beträgt dann 13,90 € brutto pro Stunde. Die Entscheidung hat das Kabinett am 07. November 2025 mit der „Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung“ bekannt gegeben.
Davon profitieren neben den Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs, da der Mindestlohn ausnahmslos eingehalten werden muss. Er gilt auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten.
Nicht betroffen von dieser Erhöhung des Mindestlohnes sind hingegen Branchen wie etwa das Baugewerbe, in denen aufgrund von Tarifverträgen bereits verbindliche Stundenlöhne bezahlt werden, die oberhalb des Mindestlohns von 13,90 € brutto liegen.
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Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstgrenze ab 1. Januar
Mit dem 01. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 € angehoben. (2025: 12,82 €) Die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns soll die steigenden Lebenshaltungskosten abfedern. Alle zwei Jahre entscheidet daher die Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns. Alle gesetzlichen Regelungen finden sich im Mindestlohngesetz.
Der monatliche Verdienst eines Minijobbers muss eine Obergrenze einhalten. Nur dann ist die Tätigkeit ein Minijob. Kommt es zu einem Überschreiten der Verdienstgrenze, so liegt regelmäßig kein Minijob vor. Die Höhe der Verdienstgrenze ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft. Steigt der Mindestlohn, so darf auch ein Minijobber mehr verdienen. Im Jahr 2026 steigt diese Verdienstgrenze auf 603 €. (2025: 556 €). Die Jahresverdienstgrenze liegt somit bei 7.236 €.
Auch die Midijob-Grenze wird damit zum 01.01.2026 angehoben. Der Übergangsbereich steigt ab diesem Zeitpunkt auf 603,01 € und endet bei 2.000 € monatlich. Für 2025 lag der Übergangsbereich zwischen 556,01 und 2.000 €.
| Jahr | Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) | Übergangsbereich (Midi-Job) | Faktor F |
| 2024 | 538 € | 538,01 – 2.000 € | 0,6846 |
| 2025 | 556 € | 556,01 – 2.000 € | 0,6683 |
| 2026 | 603 € | 603,01 – 2.000 € | tbd |
Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?
Sollte die Minijob-Grenze jedoch überschritten werden, gilt es zwischen zwei Arten von Überschreitungen zu unterscheiden: dem dauerhaften und dem gelegentlichen Überschreiten.
Wenn Arbeitnehmer die monatliche Minijob-Obergrenze von 603,00 € dauerhaft überschreiten, dann sind sie vom Arbeitgeber als Midijobber und somit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen.
Sollte die Minijob-Grenze hingegen nur gelegentlich überschritten werden, bspw. aufgrund einer ungeplanten Krankheitsvertretung oder einer Einmalzahlung, stellt das in der Regel kein Problem dar. Bei unvorhersehbaren Ereignissen können Minijobber bis zu zwei Kalendermonate lang das doppelte verdienen, ohne ihren Jobstatus zu verlieren. Somit können Beschäftigte in einem Minijob bei unvorhergesehenen Überschreitungen bis zu 8.442 € pro Jahr verdienen.
Mindestlohnerhöhung 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Die Erhöhung des Mindestlohns hat allerdings auch Auswirkungen auf die Arbeitgeber. Sofern im Arbeitsvertrag ein spezieller Stundenlohn festgehalten ist, musste dieser zum 01. Januar 2026 aktualisiert werden. Steht im Vertrag jedoch nur, dass der gesetzliche Mindestlohn bezahlt wird, ist keine Änderung notwendig.
Rutscht ein Arbeitnehmer aufgrund seiner geleisteten Arbeitsstunden und der neuen Vergütung dauerhaft in die Midijob-Gruppe, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und dies bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers melden.
Gleichzeitig ist die Beibehaltung des aktuellen Stundenlohnes bzw. die Zahlung eines geringeren Stundenlohnes als per Gesetz vorgesehen ausgeschlossen. Allen Arbeitnehmern über 18 Jahren steht der Mindestlohn von 13,90 € zu.
Wie wirkt sich die Mindestlohnerhöhung 2026 auf Midijobber aus?
Von der künftigen Mindestlohnerhöhung sind auch Midijobber direkt betroffen, da der Midijob aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze dort anfängt, wo der Minijob aufhört. Arbeitgeber müssen bei Midijobbern grundsätzlich zwei Verdienstgrenzen beachten: eine untere und eine obere.
Bisher hat ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 556,01 € begonnen. Mit der Änderung der Minijob-Grenze verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, die ab dem 01. Januar 2026 dann 603,01 € pro Monat betragen wird.
Der obere Grenzwert von maximal 2.000 EUR brutto pro Monat, der im Januar 2023 eingeführt wurde, bleibt hingegen unverändert bestehen. Der zeitlich befristete Bestandsschutz für Midijobber aus dem Jahr 2022 endete bereits am 31. Dezember 2023 und hat für die Jahre 2025 und 2026 keine Relevanz mehr. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ausschließlich die aktuelle Fassung des § 20 SGB IV.
Beschäftigte, deren regelmäßiges Entgelt unterhalb der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze liegt, gelten seither wieder als Minijobber. Für sie besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung.
Alle anderen Beschäftigungsverhältnisse werden nach den allgemeinen Regeln des Übergangsbereichs (Midijob) beurteilt. Eine besondere Bestandsschutzregelung oder automatische Umstellung ist ab 2024 nicht mehr vorgesehen.
Neue Mindestausbildungsvergütungen ab 1. Januar 2026
Parallel zur Mindestlohnerhöhung steigen auch die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen. Ab dem 01. Januar 2026 erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 690 € pro Monat. In den folgenden Ausbildungsjahren erhöht sich dieser Betrag prozentual um 18 % im zweiten, 35 % im dritten und 40 % im vierten Ausbildungsjahr, jeweils auf Basis des Eingangswertes für das erste Jahr.
Für Ausbildungsbetriebe bedeutet das: Sie müssen bestehende Vergütungsregelungen prüfen und sicherstellen, dass alle Ausbildungsverhältnisse zum Jahreswechsel den neuen Mindestwerten entsprechen. Die Anpassungen gelten für sämtliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und müssen unabhängig von tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen eingehalten werden.
Lohnabrechnung 2026: Was sich zum Jahreswechsel ändert
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