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Mutterschutzlohn

Beschreibung im Lexikon

Mutterschutzlohn

Inhalt

Mutterschutzlohn: Ein Leitfaden zur Berechnung und Ansprüchen

Der Mutterschutzlohn ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts, der Schwangere oder Mütter, die gerade entbunden haben, unterstützt, wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten können. Dies gilt allerdings nicht für die Mutterschaftsfristen, während derer die (werdende) Mutter über das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld finanziell abgesichert ist.

Deshalb werfen wir einen detaillierten Blick auf den Mutterschutzlohn, wer ihn erhält, wer ihn zahlt und wie er berechnet wird. Von der rechtlichen Grundlage bis hin zur praktischen Umsetzung bietet dieser Artikel eine umfassende Übersicht über dieses wichtige Thema.

Kurzübersicht

  • Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen haben bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutterschutzlohn
  • Der Arbeitgeber übernimmt den Mutterschutzlohn als Entgeltfortzahlung
  • Ein Beschäftigungsverbot muss durch ein ärztliches Attest oder durch Aussprache eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes begründet sein
  • Arbeitgeber zahlen Mutterschutzlohn ab dem Tag des Beschäftigungsverbotes bis maximal 6 Wochen vor dem Geburtstermin und frühestens 8 Wochen nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes
  • Der Mutterschutzlohn entspricht in der Regel dem Brutto-Arbeitsentgelt
  • Zur Berechnung werden meist die letzten 3 Monate oder die letzten 13 Wochen vor dem Monat der Schwangerschaft herangezogen
  • Der Mutterschutzlohn ist nicht mit dem Mutterschaftsgeld zu verwechseln, das innerhalb der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse gezahlt wird
  • Beim Mutterschutzlohn gibt es keine weiteren Zulagen wie beim Mutterschaftsgeld

Was ist Mutterschutzlohn?

Der Mutterschutzlohn ist eine Art Entgeltersatzleistung, die schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen erhalten, wenn ihnen vor Beginn und/oder nach Ablauf der regulären Mutterschutzfrist durch ein individuelles Beschäftigungsverbot untersagt wird zu arbeiten. Dies soll schwangerschaftsbedingte Einkommenseinbußen verhindern und sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen trotzdem ein Einkommen erzielen, da sie aufgrund des Beschäftigungsverbotes aussetzen müssen.

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstag und endet normalerweise 8 Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung kann sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach dem Entbindungstag verlängern.

Da Mutterschutzlohn außerhalb der genannten Mutterschutzfristen gezahlt wird, ist er nicht mit dem Mutterschaftsgeld zu verwechseln. Dieses erhalten Arbeitnehmerinnen inklusives eines Zuschusses innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen meist von ihrer Krankenkasse und sind daher auf andere Art finanziell abgesichert.

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Wer zahlt den Mutterschutzlohn?

Da Arbeitnehmerinnen bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 Satz 1 MuSchG dem Arbeitgeber gegenüber Anspruch auf Mutterschutzlohn haben, hat der Arbeitgeber diesen auch zu 100 % zu tragen.

Weiterhin sollten Arbeitgeber beachten, dass es sich beim Mutterschutzlohn um ein „normales“ Gehalt handelt, selbst wenn die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit erscheint, weil sie nicht beschäftigt werden darf. Deshalb müssen darauf auch die üblichen Abgaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung gezahlt werden.

Allerdings können sich Arbeitgeber sämtliche Mutterschutzlohnzahlungen auf Antrag von der Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstatten lassen.

Wann muss der Arbeitgeber Mutterschutzlohn zahlen?

Der Mutterschutzlohn ist immer dann zu zahlen, wenn die werdende oder stillende Mutter aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft (außerhalb der Mutterschutzfrist) nicht dazu in der Lage ist, ihre Arbeit zu verrichten. In diesem Fall wird von ihrem Arzt oder dem Arbeitgeber ein vollständiges oder teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen, selbst wenn sie nicht krank ist.

Mögliche Gründe für ein ärztliches Beschäftigungsverbot sind:

  • Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Keimen
  • Tätigkeit in einem Kindergarten
  • Liegende Schwangerschaft nach vorzeitigen Wehen
  • Schwere körperliche Arbeiten, die zudem die Leistungsfähigkeit übersteigen
  • Risikoschwangerschaft (z. B. Drillinge)

Darüber hinaus gibt es noch betriebliche Gründe:

  • Der Arbeitsplatz kann nicht mit schwangeren oder stillenden Frauen besetzt werden
  • Der bisherige Arbeitsplatz kann nicht ausreichend umgestaltet werden
  • Es gibt keinen passende Ersatzarbeitsplatz

Für die Zahlung des Mutterschutzlohns muss zudem das individuelle Beschäftigungsverbot der Grund für den Arbeitsausfall sein. Im Falle von Urlaub, Krankschreibung oder Kurzarbeit muss der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn bezahlen. Bei einem vollumfänglichen Beschäftigungsverbot ersetzt der Mutterschutzlohn das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt vollständig. Bei einem teilweisen Beschäftigungsverbot gleicht er die Differenz zum bisherigen Entgelt aus.

Die Rolle des Arbeitgebers beim Beschäftigungsverbot

Ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot kann wie bereits erwähnt auf zwei Arten ausgesprochen werden: Entweder durch einen Arzt, der ein Attest ausstellt, oder durch den Arbeitgeber selbst. Letzteres geschieht immer dann, wenn im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass mutterschutzbezogene Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden können.

Schließlich muss ein Arbeitsplatz während der Schwangerschaft und in der Stillzeit so ausgestaltet sein, dass weder für die Mutter noch für das Kind eine Gefahr besteht. Im Stehen oder körperlich hart arbeitende Frauen müssen sich beispielsweise zwischendurch hinsetzen und ausruhen können. Arbeitnehmerinnen, die mit Keimen oder anderen Gefahrstoffen in Berührung kommen könnten, müssen zwangsläufig andere Tätigkeiten übernehmen. Eine Alternative wäre zum Beispiel die Computerarbeit, da hierbei in der Regel keine Gefahr für Mutter und Kind besteht. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Wird ein Beschäftigungsverbot jedoch von einem Arzt ausgesprochen, benötigt der Arbeitgeber als Nachweis unbedingt ein ärztliches Attest. Dieses ist den Personalunterlagen beizufügen. Das Attest sollte möglichst genaue Angaben darüber enthalten,

  • für welchen Zeitraum das Attest gilt,
  • in welchem Umfang die Arbeitnehmerin ihrer Tätigkeit nachgehen kann
  • ob verkürzte Arbeitszeiten gelten
  • welche Aufgaben sie ausführen kann

Wie lange kann Mutterschutzlohn bezogen werden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Mutterschutzlohn ab Beginn des Beschäftigungsverbotes bis maximal 6 Wochen vor der errechneten Entbindung zu zahlen. Zu diesem Stichtag beginnt die Mutterschutzfrist. Auch in der Stillzeit kann für eine Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Da die Mutterschutzfristen nach der Entbindung zwischen acht und 12 Wochen betragen, ist das Ende der Mutterschutzfrist der früheste Zeitpunkt für den Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Ablauf des Beschäftigungsverbotes markiert gleichzeitig das Ende dieses Anspruchs.

Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn

Der Mutterschutzlohn soll die Mutter so stellen, als hätte sie während der Zeit des Beschäftigungsverbots regulär gearbeitet. In der Regel entspricht die Ersatzzahlung dem durchschnittlichen Brutto-Lohn vor dem Eintreten der Schwangerschaft. Als Berechnungsgrundlage zieht man den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Bezahlung) bzw. der letzten drei Monate (bei monatlicher Bezahlung) heran, die dem Monat  der Schwangerschaft vorausgehen.

Beispiel: Die werdende Mutter ist seit 10. August schwanger. Im November spricht ihr Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot aus. Als Berechnungsgrundlage für den Mutterschutzlohn werden daher die bereits abgerechneten Monate Mai bis Juli herangezogen.

Bei der Berechnung sind die folgenden Entgeltbestandteile einzubeziehen:

  • Arbeitslohn
  • Vergütung für Urlaub, Feiertage, Arbeitsunfähigkeit
  • Sachbezüge
  • Vergütung für Mehrarbeit, die im Bemessungszeitraum angefallen ist
  • Anwesenheitsprämien im Bemessungszeitraum, auch wenn während des Beschäftigungsverbots die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind
  • Provisionen
  • Vergütungen für den Bereitschaftsdienst

Nicht berücksichtigt werden hingegen Einmalzahlungen, die keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen (z. B. Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung). Ebenso bleiben reine Aufwandsentschädigungen (z. B. Reisekosten), Trinkgelder sowie unverschuldete Fehlzeiten und Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen außen vor.

Mutterschutzlohn berechnen: ein Beispiel

Einer werdenden Mutter wurde für den Zeitraum vom 8. März bis zum 12. Juni 2023 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Sie erhält ein monatliches Fixgehalt in Höhe von 1.700 Euro. Der Mutterschutzlohn berechnet sich folgendermaßen:

März (18 von 23 Arbeitstagen): 1.700 Euro: 23 x 18 = 1.330,43 Euro

April 1.700,00 Euro

Mai 1.700,00 Euro

Juni (12 von 22 Arbeitstagen): 1.700 Euro: 22 x 12 = 927,27 Euro

Liegt ein schwankendes Entgelt vor, wird für den Bemessungszeitraum ein Durchschnitt gebildet. Auf dessen Basis kann der Mutterschutzlohn berechnet werden. Ist es Ihnen nicht möglich den Durchschnitt zu berechnen, dann ziehen sie das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin heran.

Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse

Arbeitgeber, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, können sich bis zu 80 Prozent ihrer Aufwendungen für den Mutterschutzlohn sowie den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungen erstatten lassen. Im Rahmen des U2-Verfahrens besteht für sie ein Anspruch auf den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen. Hierzu stellen sie bei der Entgeltfortzahlungsversicherung (U2) der Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist, einen Antrag auf Erstattung.

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