Die Aufbewahrungsfristen für Arbeitszeitnachweise sind gesetzlich klar geregelt. Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Aufzeichnungen über eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als acht Stunden mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 16 ArbZG). Diese Frist gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Mindestlohn.
Sozialversicherungsrechtlich relevante Unterlagen, etwa zu Beitragsabrechnungen, unterliegen hingegen längeren Fristen. Beiträge zur Sozialversicherung sind in der Regel fünf Jahre, bestimmte Unterlagen, etwa mit Bezug zu Rentenansprüchen, sogar bis zu 30 Jahre aufzubewahren.