Recht, Steuern und Finanzen

Das Wachstums­chancen­­­­gesetz – welche Änderungen verabschiedet wurden

Das Wachstumschancengesetz kann Sie als Unternehmer deutlich liquider machen! Wie das geht und wie Sie Ihre Investitionen planen können, erfahren Sie hier. Profitieren auch Sie von mehr Liquidität!

Nach monatelangen Diskussionen und einem langwierigen Prozess hat der Bundesrat das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 final beschlossen. Während der Vermittlungsausschuss am 21.02.2024 noch keine echte Einigung zwischen den Parteien erzielen konnte, stimmte der Bundesrat dem angepassten Gesetz mehrheitlich zu. Diese endgültige Zustimmung bringt den Unternehmen in Deutschland nun endlich Gewissheit und ermöglicht Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden.

Das „Gesetz“ ist in Wirklichkeit jedoch eine Vielzahl von Gesetzesänderungen, die Sie vor allem als Unternehmer betrifft, insbesondere wenn es um die Buchhaltung oder Lohnabrechnung geht. Im Rahmen der Digitalisierung forciert das Wachstumschancengesetz aber auch die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung).

In diesem Artikel klären wir Sie darüber auf, welche weiteren Highlights Sie mit dem Wachstumschancengesetz in der Buchhaltung erwarten können.

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Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz soll vor dem Hintergrund vergangener und aktueller Krisen die Liquiditätssituation der deutschen Unternehmen verbessern und sie finanziell entlasten. Es dient der Stärkung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Innova­ti­on sowie der Steuer­ver­ein­fa­chung und Steuerfairness. Dadurch sollen Unternehmer dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Ziel ist es, die Wachstumschancen unserer Wirtschaft zu erhöhen und sie im globalen Wettbewerb besser zu positionieren.

Eine Fülle an gesetzlichen Änderungen, die auf einen Schlag kommen, kennen wir bereits vom Jahressteuergesetz. Mit dem Wachstumschancengesetz ist es nun ähnlich. Die dort enthaltenen Maßnahmen werden in verschiedenen Gesetzen aufgenommen. Ein eigenes explizites Wachstumschancengesetz gibt es hingegen nicht.  

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Wen betrifft das Wachstumschancengesetz?

Im Mittelpunkt der Förderung stehen unter anderem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und somit auch Kleinunternehmen, Selbstständige und Start-Ups. Das Wachstumschancengesetz vereinfacht das Steuersystem für sie an zentralen Stellen. Dies geschieht primär durch die Anhebung von Pauschalen und Schwellenwerten. Gleichzeitig sollen aber auch unerwünschte Steuergestaltungen und -schlupflöcher verhindert werden. Durch viele kleine Änderungen will man eine Wirkung in der Breite erreichen, Bürokratie reduzieren und Steuergerechtigkeit fördern.

Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?

Das ursprünglich im November 2023 verabschiedete Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness wurde vom Bundesrat vom 22.03.2024 angenommen und am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dadurch traten viele Änderungen erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft, andere werden jedoch rückwirkend zum 01.01.2024 umgesetzt.

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Worum geht es im Einzelnen im Wachstumschancengesetz?

Die Vielzahl der kleinen Maßnahmen greift größtenteils in die für Sie relevanten Bereiche der Einkommensteuer und Umsatzsteuer ein, u. a. ist jedoch auch die Lohnabrechnung davon betroffen. Mehr dazu lesen sie in unserem Artikel zum Wachstumschancengesetz und den Änderungen in der Lohnabrechnung. Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht über die beschlossenen Maßnahmen zusammengestellt.

Anpassungen bei der Einkommensteuer

Die degressive Abschreibung ist eine Methode zur steuerlichen Abschreibung von Anlagegütern. Dabei wird der Wert eines Wirtschaftsguts in den ersten Jahren seiner Nutzung stärker reduziert als in den späteren Jahren. Das heißt, der Abschreibungsbetrag ist anfangs höher und nimmt im Verlauf der Nutzungsdauer stetig ab. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag abgeschrieben wird, sinkt der Betrag bei der degressiven Abschreibung proportional zum Restwert des Wirtschaftsguts.

Diese Methode dient in erster Linie dazu, Unternehmen in der Anfangszeit nach einer Investition zu entlasten. Gerade in den ersten Jahren, in denen häufig hohe Anschaffungskosten und möglicherweise noch geringe Einnahmen aufeinandertreffen, sorgt die degressive Abschreibung für eine niedrigere Steuerlast. Das verschafft Unternehmen mehr Liquidität und Handlungsspielraum, um weitere Investitionen zu tätigen oder laufende Kosten zu decken.

Mit dem Wachstumschancengesetz wird sowohl für bewegliche Wirtschaftsgüter § 7 (2) EStG, als auch für Wohngebäude § 7 (5a) EStG die degressive AfA wieder befristet eingeführt. 

So gelten mit dem Wachstumschancengesetz die degressive AfA nach Anpassung des §7 (2) S.1 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 03. 2024 und vor dem 01. 01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden. Der anzuwendende Prozentsatz darf maximal 20 Prozent, höchstens aber das Zweifache der linearen Abschreibung betragen.

Bei Wohngebäuden, die Wohnzwecken dienen, kann die degressive AfA nach Anpassung des §7 (5a) EStG für Herstellungen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurden, in Anspruch genommen werden. Sie ist befristet auf 6 Jahre mit 5 Prozent vom Restbuchwert. Bei einer Anschaffung bemisst sich diese zeitliche Voraussetzung nach dem obligatorischen Vertrag. Dieser muss rechtswirksam innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen worden sein.

§ 7g EStG Sonderabschreibung

Der § 7g EStG, der Investitionen durch Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für kleinere oder mittlere Betriebe fördert (Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition), wurde ebenfalls angepasst.

Die dort mögliche Sonderabschreibung liegt aktuell bei bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und wird nun auf 40 Prozent für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter erhöht.

Thesaurierungsbesteuerung

Die Thesaurierungsbesteuerung ist ein steuerliches Modell, das Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG oder KG) ermöglicht, einen Teil ihrer Gewinne im Unternehmen zu belassen (thesaurieren) und dabei von einer niedrigeren Steuerbelastung zu profitieren. Ziel ist es, Personengesellschaften steuerlich ähnlich zu behandeln wie Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG), die auf thesaurierte Gewinne ebenfalls nur einen geringeren Steuersatz zahlen.

Bei der Thesaurierungsbesteuerung wird der nicht ausgeschüttete Gewinn zunächst mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuert, anstelle der regulären Einkommensteuer, die auf den gesamten Gewinn erhoben wird. Diese Regelung schafft Anreize für Unternehmer, Gewinne im Betrieb zu reinvestieren, statt sie direkt zu entnehmen.

Wird ein thesaurierter Gewinn später entnommen, erfolgt eine sogenannte Nachversteuerung mit einem Aufschlag von 25 % auf die ursprünglich ermäßigte Steuer. Dies stellt sicher, dass der entnommene Gewinn rückwirkend der regulären Besteuerung unterliegt, wie sie bei einer direkten Entnahme angefallen wäre.

Die Thesaurierungsbesteuerung bietet Personengesellschaften also die Möglichkeit, durch Steuerstundung kurzfristig Liquidität zu gewinnen und das Wachstum ihres Unternehmens zu fördern. Allerdings sollten Unternehmer die Nachversteuerung bei späteren Entnahmen strategisch einplanen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Das Thesaurierungsvolumen der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a (1) EStG  wird mit dem Wachstumschancengesetz ebenfalls erhöht. Dies geschieht dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer sowie die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Absatz 1 EStG  entnommen werden, erhöht wird. Ziel ist es, die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen, zu vermindern. Damit wird zugleich die Bildung von Eigenkapital verbessert.

Enthalten in den Neuregelungen des § 34a Abs. 6 und 7 EStG sind allerdings einige Verschärfungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Die Nachversteuerungstatbestände in § 34a Abs. 6 EStG werden beispielsweise dahingehend erweitert, dass ein Fall der unentgeltlichen Übertragung auch bei dem Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Anwachsung seines Mitunternehmeranteils auf die übrigen Mitunternehmer vorliegt (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 3 EStG). Der Umfang der Nachversteuerung ist in § 34a Abs. 6 EStG mit einem neuen Satz 2 für die Fälle geregelt, in denen nur Teilbetriebe, Teile von Einzelunternehmen oder Teilmitunternehmeranteile entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.

Weiterhin wird der § 34a (2) EStG, der den nicht entnommenen Gewinn definiert, um einen Satz 2 erweitert, der eine Verwendungsfiktion definiert. Danach gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge als verwendet. Aktuell wird für die Anwendung dieser Änderung auf den Veranlagungszeitraum 2024 abgestellt.

Geschenke

Geschenke, die Sie an Geschäftspartner verteilen, also an Personen, die nicht Ihre Mitarbeiter sind, unterliegen nach § 4 (5) Nr. 1 EStG einer Abzugsgrenze von 35 Euro. Diese Abzugsgrenze für Geschenke wird ab 01.01.2024 nun auf 50 Euro erhöht.

Buchführungspflicht

Die Pflicht zur Buchführung liegt für Unternehmer nach § 141 AO je Kalenderjahr bei einem Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro oder einem Gewinn von 60.000 Euro. Diese Grenzen werden ab 01.01.2024 auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Parallel dazu werden auch die Schwellenwerte im Handelsrecht (§ 241a HGB) entsprechend erhöht. Sie können sich also noch die Kosten sparen, die entstehen, wenn Sie die Bilanz beim Steuerberater erstellen lassen müssen. Durch moderne Buchhaltungs- oder geeignete ERP-Software können solche Kosten grundsätzlich minimiert werden.

Elektronische Aufzeichnungspflicht (§146a, Abs. 4 AO)

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem nach den §§18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (zukünftig: nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz) mitzuteilen: z.B. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der Aufzeichnungssysteme usw.

Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstellen. Die Verpflichtung ist weiterhin ausgesetzt, bis das Finanzamt die Mitteilung elektronisch entgegennehmen kann.

Siehe auch Jahressteuergesetzt 2024 – Neuregelungen für Unternehmen

E-Rechnung kommt

Bisher ist eine Abrechnung per elektronischer Rechnung (E-Rechnung) mit Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Ab dem 01.01.2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend. Dies dient einer späteren Verpflichtung zur zeitgleichen Erstellung einer elektronischen Rechnungskopie an die Finanzverwaltung.

Als E-Rechnung gelten dann Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, welche eine elektronische Verarbeitung ermöglichen und den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.

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Die Einführung der E-Rechnungspflicht steht im Zusammenhang mit der europäischen Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA), die darauf abzielt, die Mehrwertsteuer digital zu modernisieren. Ein zentrales Ziel dieser Initiative ist die Entwicklung eines elektronischen Meldesystems für die Umsatzsteuer, das auf Daten aus E-Rechnungen basiert. Aus diesem Grund hat die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Nutzung von E-Rechnungen verpflichtend zu machen. Parallel dazu plant die EU die Umsetzung eines einheitlichen Meldesystems, das ursprünglich bis 2028 eingeführt werden sollte. Aufgrund aktueller Entwicklungen könnte sich dieser Zeitplan jedoch auf 2030 oder 2032 verschieben. Die Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland bleibt davon unberührt und wird wie vorgesehen mit Übergangsfristen umgesetzt.

Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Endverbraucher und Kleinunternehmer nicht betroffen. Kleinunternehmer fallen bisher nicht unter die neue E-Rechnungspflicht und können daher weiterhin Papierrechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein; hierfür genügt aber ein einfaches Email-Postfach.

Nach dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden. Je nach Umsatzgröße des Unternehmens gilt es sogar bis 31.12.27. Die Priorität der Papierrechnung entfällt. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Während der Übergangsfrist muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.

Die elektronische Verarbeitung und das Versenden von E-Rechnungen im B2B-Bereich ist ab 01.01.2027 verpflichtend. Nach dem 31.12.2026 bis zum 31.12.2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen.

Bei Nutzung vom Rechnungsaustausch im EDI-Format, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027.

Neuerungen bei der Umsatzsteuer

Grenze für Ist-Versteuerer

Sind Sie Ist-Versteuerer oder bewegen sich sogar an der Grenze zur Soll-Versteuerung? Dann schulden Sie bald nicht mehr die Umsatzsteuer mit Eingang der Zahlung, sondern bereits mit Erstellung der Rechnung. Dank dem Wachstumschancengesetz können Sie jedoch aufatmen: Die Grenze zur Ist-Versteuerung des im vorangegangenen Kalenderjahr-Gesamtumsatzes in § 20 Nr. 1 UStG wurde von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben und gilt ab dem 1. Januar 2024.

Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Laut § 18 (2) UStG sind Sie als Kleinunternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, wenn Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. So müssen Sie am Ende des Jahres nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Dieser Schwellenwert wird mit dem Wachstumschancengesetz nun auf 2.000 Euro angehoben. Die Neuregelung gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025.

Was bedeutet das Wachstumschancengesetz im Ergebnis für mich als Unternehmer?

Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, das Wachstum von Unternehmen zu fördern und deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Durch die dargestellten Anpassungen kann für Sie als Unternehmer bei zukünftigen Investitionen kurzfristig deutlich mehr Liquidität herausspringen.

Wenn sie also mit dem Gedanken spielen, demnächst zu investieren, sollten Sie die Besteuerungszeiträume und die spezifischen Änderungen genau kennen. Finanziell könnte dies einen großen Unterschied ausmachen.

Gleichzeitig werden viele Unternehmer, die 2023 an der Grenze zur Buchführungspflicht standen, für 2024 aufatmen können. Die höheren Umsatz- und Gewinngrenzen ermöglichen es Ihnen, die Einführung der doppelten Buchführung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Kleine Unternehmer dürfen sich zudem auf mehrere Vereinfachungen freuen wie beispielsweise weniger Bürokratie. So können sie sich verstärkt auf ihr Geschäft und das Wachstum ihres Unternehmens konzentrieren.

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